
Am 13. Juli 2026 hat die Europäische Kommission zwei Rechtsakte zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verabschiedet, mit denen sie das im Mai vorgestellte Vereinfachungspaket abschließt: einen delegierten Rechtsakt, der die Produktliste in Anhang I der Verordnung überarbeitet, sowie einen Durchführungsrechtsakt, der die technischen Regeln für das Informationssystem festlegt, über das Unternehmen künftig ihre Sorgfaltserklärungen einreichen. Umweltkommissarin Jessika Roswall spricht von „the clarity and predictability that businesses, Member States and our international partners need“.
Für Unternehmen bedeutet das, dass rund fünfeinhalb Monate vor dem Anwendungsbeginn die Rahmenbedingungen weitestgehend feststehen. Die Kommission hat mehrfach bestätigt, dass der Verordnungstext nicht erneut geöffnet wird und die Termine bestehen bleiben: Große und mittlere Unternehmen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor müssen die Vorgaben ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, alle übrigen Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Wer bislang auf eine weitere Verschiebung spekuliert hat, sollte diese Hoffnung spätestens jetzt begraben.
Anhang I: Diese Produkte fallen aus dem Anwendungsbereich
Mit dem delegierten Rechtsakt streicht die Kommission mehrere Produktgruppen aus Anhang I, darunter Rinderhäute, Felle und Leder, runderneuerte Reifen, Sojabohnen zur Aussaat, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Treibriemen sowie Sitze für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge.
Die Streichung von Leder hatte die Kommission bereits im Mai-Entwurf damit begründet, dass Rinderhäute gegenüber Rindfleisch wirtschaftlich kaum ins Gewicht fallen und der Hebel für den Waldschutz entsprechend gering ist. Für die Lederwaren- und Schuhbranche, aber auch für Automobilzulieferer mit Sitzkomponenten entfällt damit ein erheblicher Teil der befürchteten Dokumentationspflichten. An der Liste der sieben erfassten Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) ändert sich nichts, denn die Anpassungen betreffen ausschließlich die daraus gewonnenen Erzeugnisse.
Darüber hinaus stellt der Rechtsakt klar, was ohnehin nicht in den Anwendungsbereich fällt. Dazu zählen Muster und Produkte für Analyse- und Prüfzwecke ebenso wie Abfälle, Gebrauchtwaren, Verpackungsmaterial und Produkte, die in der Arzneimittelherstellung verwendet werden.
Neu erfasst: Löslicher Kaffee und Palmölderivate ab Ende 2027
Neu in den Anwendungsbereich aufgenommen werden löslicher Kaffee und gefrorene Rinderzungen sowie bestimmte Palmölderivate. Die Kommission schließt damit Lücken, die sie selbst als inkonsistent bewertet hatte, denn geröstete Kaffeebohnen waren bereits erfasst, während Instantkaffee bislang außen vor blieb.
Für die Planung ist wichtig, dass die neu aufgenommenen Produkte der Verordnung erst ab dem 30. Dezember 2027 unterliegen, also ein Jahr nach dem allgemeinen Anwendungsbeginn. Für die gestrichenen Produkte gibt es keine vergleichbare Übergangslogik, sie fallen mit Inkrafttreten des Rechtsakts unmittelbar aus dem Anwendungsbereich.
Ein Verfahrensschritt steht allerdings noch aus. Der delegierte Rechtsakt geht nun zur Prüfung an das Europäische Parlament und den Rat und tritt erst danach in Kraft. Inhaltlich gilt die Sache zwar als entschieden, die endgültigen Zolltarifnummern sollten Sie aber erst nach Abschluss dieser Prüfung als final behandeln. Alle Änderungen, auch jene, die nach Ablauf der öffentlichen Konsultation am 1. Juni 2026 noch ergänzt wurden, hat die Kommission mit der Methodik aus dem Staff Working Document vom 4. Mai bewertet.
Informationssystem: Seit Ende Juni wieder erreichbar
Der zweite Rechtsakt vom 13. Juli legt die technischen Regeln für das EUDR-Informationssystem fest, das seit Februar 2026 für einen umfassenden Umbau geschlossen war, um die Änderungen aus der Gesetzesnovelle vom Dezember 2025 abzubilden. Ende Juni 2026 hat die Kommission das System wieder geöffnet und zugleich die Sperre für die Registrierung neuer Konten aufgehoben.
Unternehmen haben seither Zugriff auf zwei Umgebungen: den Produktionsserver, über den rechtsverbindliche Sorgfaltserklärungen (Due Diligence Statements, DDS) und die neuen vereinfachten Erklärungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger eingereicht werden, sowie den Acceptance-Server, der für Tests und Schulungen zur Verfügung steht. Die Geodaten der Erzeugungsflächen lassen sich wahlweise über eine interaktive Karte, per GPS-Koordinaten oder als GeoJSON-Upload erfassen. Für Unternehmen mit hohem Meldevolumen hat die Kommission zudem die API-Spezifikationen aktualisiert, sodass sich die Einreichung automatisieren lässt.
Weitere Funktionen sollen im Laufe des Sommers folgen, und ab Ende Juli bietet die Kommission Schulungen für Unternehmen an. Die aktualisierte Guidance, die bisher nur auf Englisch verfügbar war, liegt inzwischen formal in allen EU-Sprachen vor.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Zwischen der Wiedereröffnung des Systems und dem Anwendungsbeginn liegt ein Testfenster von rund sechs Monaten, das Sie nutzen sollten. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass die meisten Probleme erst beim ersten echten Einreichungsversuch sichtbar werden, etwa fehlerhafte Koordinatenformate, unvollständige Lieferantendaten oder eine unklare Rollenzuordnung.
Wenn Sie Erstinverkehrbringer von EUDR-relevanten Produkten sind, prüfen Sie zunächst Ihre Registrierung. Die Novelle vom Dezember 2025 hat die Rollen neu geschnitten, sodass sich die Meldepflichten jetzt auf die Unternehmen konzentrieren, die Produkte erstmals auf dem EU-Markt platzieren. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen sich zwar weiterhin im System anmelden, geben im Regelfall aber keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr ab.
Führen Sie anschließend Test-Einreichungen auf dem Acceptance-Server durch, idealerweise mit echten Lieferantendaten. Bedenken Sie dabei die Vorlaufzeiten im Einkauf: Ware, die Sie im Spätsommer bestellen, trifft bei üblichen Lieferzeiten von zwei bis vier Monaten erst nach dem 30. Dezember ein und fällt damit bereits unter die Verordnung. Faktisch beginnt die EUDR für Ihre Beschaffung also jetzt. Prüfen Sie außerdem anhand des überarbeiteten Anhangs I, ob Ihre Produktpalette betroffen bleibt, neu hinzukommt oder herausfällt. Nutzen Sie hierzu gerne unser kostenfreies Tool.
Fazit: Der Rahmen für den 30. Dezember steht
Mit den beiden Rechtsakten vom 13. Juli hat die Kommission die letzten großen offenen Punkte der Umsetzung geklärt. Der Produktumfang ist inhaltlich fixiert, das Informationssystem läuft, die Schulungen beginnen. Die erwartete Entlastung durch das Gesamtpaket beziffert die Kommission auf rund 75 Prozent der jährlichen Compliance-Kosten gegenüber der ursprünglichen Fassung. Ob diese Zahl in der Praxis trägt, lässt sich aus heutiger Sicht nicht beurteilen, da sie aus der Folgenabschätzung der Kommission selbst stammt.
Unsere Einschätzung: Die Phase der regulatorischen Unsicherheit ist bei der EUDR weitestgehend vorbei, und was jetzt zählt, ist die operative Umsetzung. Wer das Testfenster bis Dezember ungenutzt lässt, entdeckt die Datenlücken in der eigenen Lieferkette erst dann, wenn der Zeitdruck am größten ist. Bei Fragen zum Thema melden Sie sich gerne bei uns.
Quellennachweise
- Europäische Kommission, Pressemitteilung zur Verabschiedung von delegiertem Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt vom 13. Juli 2026
- Europäische Kommission, Delegierter Rechtsakt zum Produktumfang der EUDR
- Europäische Kommission, Durchführungsrechtsakt zu den technischen Regeln des EUDR-Informationssystems
- Europäische Kommission, Bericht an Parlament und Rat zur Vereinfachungsüberprüfung der EUDR
- Europäische Kommission, aktualisiertes Guidance-Dokument zur Verordnung (EU) 2023/1115
- Europäische Kommission, FAQ zur EUDR-Umsetzung
- BLE, Aktuelles zu entwaldungsfreien Produkten

