Am 4. Mai 2026 hat die Europäische Kommission ihren Vereinfachungsbericht zur EU-Entwaldungsverordnung vorgelegt. Damit kommt sie ihrer Zusage gegenüber Parlament und Rat vom Dezember 2025 nach. Das Paket umfasst einen Bericht an die Mitgesetzgeber, aktualisierte Leitlinien, eine fünfte FAQ-Iteration, einen Entwurf des delegierten Rechtsakts zum Produkt-Scope sowie einen aktualisierten Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem. Die öffentliche Konsultation zum delegierten Rechtsakt läuft bis 1. Juni 2026.

Für Unternehmen zählt vor allem ein Punkt: Die Kommission schlägt keine weiteren Änderungen am Basisrechtstext vor. Damit ist der Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fallen, gesetzt. Für die übrigen Kleinst- und Kleinunternehmen gilt der 30. Juni 2027.

EUDR: Wo wir stehen

Die EUDR wurde im Mai 2023 verabschiedet und ist seit Juni 2023 in Kraft. Der Anwendungsbeginn wurde zweimal verschoben, einmal Ende 2024 um ein Jahr und nochmals Ende 2025 um ein weiteres Jahr. Die zweite Verschiebung ging mit substanziellen inhaltlichen Änderungen einher. Die wichtigste: Die Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) liegt jetzt nur noch beim ersten Inverkehrbringer. Nachgelagerte Akteure müssen keine eigene DDS abgeben und auch nicht mehr überprüfen, ob entlang der Lieferkette Sorgfaltspflichten ausgeübt wurden.

Damit ist auch eine dritte Verschiebung vom Tisch. Die Kommission hat den Verordnungstext bewusst nicht angefasst und setzt auf Klarstellungen und eine vereinfachte Anwendung der bestehenden Regeln. Dies führt nun dazu, dass es nun Rechtssicherheit gibt, welche so essenziell für die Planung bei betroffenen Unternehmen ist. In der laufenden Konsultation ist nur noch mit marginalen Änderungen zu rechnen.

Das Kernergebnis: Vereinfachung ohne Gesetzesänderung

Die Kommission rechnet vor, dass die jährlichen Befolgungskosten im Vergleich zur ursprünglichen Fassung der Verordnung um etwa 75 % sinken, von rund 8,1 Milliarden Euro auf 2,0 Milliarden Euro pro Jahr. Diese Zahl sollte mit Bedacht gelesen werden. Sie beruht auf Annahmen, die im Bericht selbst transparent gemacht werden: Die einmalige vereinfachte Erklärung von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern wird statistisch alle 20 Jahre aktualisiert. Nachgelagerte Akteure tragen nur noch 5 % der ursprünglich angenommenen Kosten. Außerdem sind mehr Länder als ursprünglich angenommen im Mai 2025 als Low-Risk eingestuft worden.

Wichtig für die Einordnung der 75%: Die Berechnung erfasst ausschließlich laufende operative Befolgungskosten. Einmalige Investitionen für IT-Systeme, der Aufbau interner Sorgfaltspflicht-Prozesse, Schulungen sowie der Aufwand für die Lieferantenanbindung sind ausdrücklich nicht enthalten. Die zugrundeliegende Methodikstudie ist im Mai 2026 noch nicht publiziert.

Die Verordnung wird in der Befolgung tatsächlich günstiger. Wie hoch die Einsparung im einzelnen Unternehmen ausfällt, hängt aber davon ab, wie streng die Mitgliedstaaten beim Vollzug sind und wie ein Unternehmen seine Prozesse aufsetzt. Wer die Verordnung umsetzen muss, sollte die 75% eher als grobe Richtgröße nehmen und weniger als Versprechen.

Was sich jetzt genau für Unternehmen ändert

Die Frage, was die EUDR für ein Unternehmen bedeutet, hängt davon ab, an welcher Stelle der Lieferkette es steht. Die Kommission hat in den aktualisierten FAQ und Leitlinien fünf Bereiche detailliert nachgeschärft.

Nachgelagerte Unternehmen

Hier findet sich die größte Erleichterung. Wer als nachgelagerter Operator oder Trader auftritt, also Produkte weiterverarbeitet oder weiterverkauft, ohne sie als Erster auf den EU-Markt zu bringen, muss zwei Dinge dokumentieren: die Stammdaten der direkten Geschäftspartner (Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse) und, falls der direkte Lieferant ein Operator ist, dessen DDS-Referenznummer.

Die FAQ stellen klar, dass diese Sammlungspflicht passiv ist. Ein nachgelagertes Unternehmen muss seine Lieferanten nicht aktiv nach Referenznummern fragen. Wer keine bekommt, darf in gutem Glauben annehmen, dass der Lieferant kein Operator ist. Eine darüber hinausgehende Verifikationspflicht trifft ausschließlich Nicht-KMU-Akteure und auch dort nur reaktiv, also wenn das Unternehmen Hinweise auf Nichtkonformität erhält oder eine begründete Besorgnis vorliegt.

Re-Importe gelten als nachgelagerte Tätigkeit. Wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Ware schon einmal in der EU war oder aus solcher Ware abgeleitet ist, reicht beim Zoll eine konventionelle Referenznummer. Bei Exporten von Produkten, für die bereits eine DDS oder vereinfachte Erklärung existiert, kann ein TARIC-Zertifikatscode verwendet werden.

Wichtig auch die Klarstellung zur Doppelrolle. Ein Unternehmen, das importiert und anschließend verarbeitet, ist gleichzeitig Operator und (erster) nachgelagerter Operator. Diese Konstellation ist in der Praxis sehr häufig und war bisher nicht eindeutig geregelt.

Kleinst- und Kleinunternehmen als Primärerzeuger

Diese Kategorie umfasst Landwirte und Forstwirte, die in einem Low-Risk-Land Produkte anbauen, ernten oder Tiere halten. Sie geben einmalig eine vereinfachte Erklärung im Informationssystem ab und übermitteln deren Identifier an ihre Abnehmer.

Die FAQ ergänzen mehrere praktische Punkte. Zum einen kann auch ein größeres Unternehmen qualifizieren, wenn der relevante Geschäftsbereich die Größenkriterien erfüllt. Zum anderen kann eine Postanschrift oder Katasterinformation die Geolocation ersetzen, sofern das Grundstück damit eindeutig identifizierbar ist. Zudem lösen Mengenänderungen keine Aktualisierungspflicht aus, bei Mehrjahres-Ernteplänen kann der höchste Jahreswert zugrunde gelegt werden. Abschließend können Genossenschaften stellvertretend einreichen oder, wenn sie selbst die Ware in Verkehr bringen, als Operator auftreten.

Operatoren bei Low-Risk-Bezug

Wer als Operator aus einem Low-Risk-Land bezieht, muss keine Risikobewertung und keine Risikominderungsmaßnahmen durchführen. Die Pflicht greift erst, wenn das Unternehmen Informationen erhält, die auf ein Risiko hindeuten. Die Sorgfaltserklärung selbst bleibt bestehen, aber der Aufwand dahinter sinkt.

Die Informationssammlung zur Legalität, also der Nachweis, dass die Ware den Gesetzen des Erzeugerlandes entspricht, muss nach den neuen Leitlinien proportional zum Risiko sein. Bei niedrigem Risiko reicht eine erste Prüfung anhand öffentlich verfügbarer Quellen. Eine Tiefenrecherche ist nur dann nötig, wenn sich Hinweise auf höheres Risiko ergeben.

Zur weiteren Unterstützung baut die Kommission zwei Verzeichnisse auf, die bis Ende 2026 stehen sollen: eines zur relevanten Gesetzgebung der Erzeugerländer und eines zu den anerkannten Zertifizierungssystemen. Beide sollen zentralisierte Anlaufstellen werden und müssen ihre Nützlichkeit erst noch beweisen. Solange die Inhalte fehlen, bleibt der Operator selbst in der Pflicht, die Compliance zu belegen.

Spezifisch für Rinderlieferketten gilt: Operator ist nur, wer das lebende Tier zuerst auf den EU-Markt bringt. Alle nachfolgenden Verkäufer von Lebendvieh sind Trader und brauchen weder DDS noch vereinfachte Erklärung.

Produkt-Scope: Konsultation bis 1. Juni

Der Entwurf des delegierten Rechtsakts schlägt mehrere Anpassungen vor. Die Konsultation läuft noch bis 1. Juni 2026, danach wird der Rechtsakt erlassen.

Aus dem Anwendungsbereich genommen werden voraussichtlich Leder (Rinderhäute der HS-Codes 4101, 4104 und 4107) und runderneuerte Reifen. Bücher und Drucksachen (HS 49) waren bereits durch die Mitgesetzgeber Ende 2025 herausgenommen worden.

Hinzukommen sollen löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate (einschließlich Seife mit Palmöl) und gefrorene Rinderzungen. Die Logik dahinter: Wenn nachgelagerte Erzeugnisse aus dem Scope fallen, würde das Risiko der Entwaldung in Drittländer verlagert, ohne reduziert zu werden.

Horizontale Ausnahmen gelten künftig für Produktmuster, Einweg- und Mehrwegverpackungen, Marketing- und Informationsmaterial, Abfälle, gebrauchte und Second-Hand-Produkte sowie Korrespondenz. Außerdem stellt die Kommission über das Präfix „ex“ in Annex I klar, dass Produkte aus nicht relevanten Rohstoffen wie Kokosöl oder Bambus nicht unter die Verordnung fallen.

Wer von diesen Änderungen betroffen ist, sollte die Konsultationsphase nutzen. Das ist die letzte Möglichkeit, zu dem konkrete Produktkategorien noch sinnvoll diskutiert werden können.

Informationssystem: Wiedereröffnung im Juni

Das EUDR-Informationssystem wurde temporär geschlossen, um die Anpassungen aus der Dezember-2025-Revision einzuarbeiten. Die Wiedereröffnung von Test- und Produktionsumgebung ist für Juni 2026 geplant. Weitere Funktionen kommen im Sommer dazu.

Was neu sein wird: ein Formular für vereinfachte Erklärungen im Format der bestehenden DDS, die Registrierung neuer Rollen (Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, nicht-KMU-Downstream-Akteure), aktualisierte API-Spezifikationen, eine freiwillige Gruppierungsoption für DDS-Referenznummern und ein Notfallplan für ungeplante Systemausfälle.

Aus Sicht der Unternehmen ist das vor allem eine technische Frage. Wer ein eigenes IT-System anbinden will, sollte die API-Dokumentation so früh wie möglich studieren und Tests einplanen. Sechs Monate zwischen Wiedereröffnung im Juni und Anwendungsbeginn am 30. Dezember sind nicht viel, wenn man interne Schnittstellen und Lieferantenanbindung im selben Zeitraum aufbauen muss.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Wer noch nicht weiß, an welcher Stelle der Lieferkette das eigene Unternehmen steht, muss diese Frage jetzt klären. Sie entscheidet darüber, welche Pflichten greifen. Operator, nachgelagerter Operator, Trader oder Doppelrolle: Jede Konstellation bringt einen anderen Pflichtenkatalog mit sich.

Die Konsultationsphase bis 1. Juni ist die letzte Gelegenheit, am Produkt-Scope mitzudiskutieren. Wer betroffen ist und einen Punkt einbringen will, sollte das tun.

Lieferanten in Drittländern brauchen Vorlauf. Geolocation, Legalitätsnachweis und in einigen Fällen API-Anbindung sind keine Themen, die in zwei Wochen erledigt sind. Wer noch nicht im Gespräch ist, sollte spätestens jetzt anfangen.

Die internen DDS-Prozesse müssen funktionieren, bevor die Anwendung am 30. Dezember beginnt. Das Wiedereröffnungsfenster im Juni sollte bereits für interne Tests genutzt werden.

Einordnung

Die EUDR ist mit dem April-Paket so weit vereinfacht, wie die Kommission politisch und rechtlich gehen wollte. Wesentliche Erleichterungen liegen bei nachgelagerten Akteuren und bei Unternehmen, die aus Low-Risk-Ländern beziehen. Dort sinkt der Aufwand spürbar.

Die Kernverpflichtung des ersten Inverkehrbringers bleibt in voller Schärfe bestehen. Lieferketten müssen geolokalisiert und die Sorgfaltspflicht dokumentiert werden. Damit konzentriert sich die Compliance-Last am Anfang der Lieferkette. Wer Operator ist, wird die EUDR auch nach der Vereinfachung als ernsthafte Compliance-Aufgabe erleben.

Weil die Sorgfaltspflicht jetzt am ersten Operator hängt, wird dessen Position in der Praxis zum Engpass. Fehler oder Ausfälle bei diesem Akteur betreffen die ganze nachgelagerte Kette. Diesen Punkt sollten Unternehmen, die im großen Stil von wenigen Importeuren beziehen, im Blick haben.

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