
Am 6. Mai 2026 hat die EU-Kommission den Entwurf eines Delegierten Rechtsaktes veröffentlicht, die den ursprünglich von der EFRAG entwickelten VSME-Standard in einen rechtlich verankerten „Voluntary Standard“ überführt. Begleitet wird der Entwurf von zwei Anhängen, die den Standard selbst sowie die Liste der Datenpunkte enthalten. Die öffentliche Konsultation läuft noch bis zum 3. Juni 2026, die Adoption ist für die zweite Jahreshälfte 2026 vorgesehen.
Der Voluntary Standard übernimmt zwei Funktionen. Er bietet nicht-berichtspflichtigen Unternehmen einen freiwilligen Berichtsrahmen, und er definiert zugleich die Obergrenze dessen, was CSRD-pflichtige Unternehmen von ihren Lieferanten unterhalb von 1.000 Mitarbeitenden überhaupt verlangen dürfen.
Ein neuer verbindlicher Bezugspunkt
Die Vorgängerin des Voluntary Standards ist die Empfehlung (EU) 2025/1710 vom 30. Juli 2025. Eine Empfehlung im EU-Recht entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung. Sie diente als Übergangslösung, mit der die Kommission den von EFRAG entwickelten VSME-Standard ohne eigenständigen Rechtsakt am Markt verankerte.
Mit dem neuen Rechtsakt ändert sich der Status grundlegend. Grundlage ist Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie, der durch die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 neu eingeführt wurde. Der Voluntary Standard wird damit zum rechtlich definierten Referenzpunkt für den Value Chain Cap.
Inhaltlich bleibt die Architektur erhalten. Es gibt weiterhin ein Basismodul mit den Disclosures B1 bis B11 und ein Comprehensive Module mit C1 bis C9. Neu eingeführt wird eine Klassifizierung jeder Angabe in vier Kategorien („necessary“, „necessary if applicable“, „voluntary“, „consideration when reporting sector information“), die für die Cap-Wirkung relevant ist. Nur Angaben in der Kategorie „necessary“ fallen unter den Cap. Für Mikrounternehmen mit zehn oder weniger Mitarbeitenden gilt zusätzlich, dass bestimmte anspruchsvolle Umweltkennzahlen freiwillig sind und damit oberhalb des Caps liegen. Anhang II des Entwurfs listet auf, welche Datenpunkte für welche Größenklasse unter den Cap fallen.
Parallel hat die Kommission am 6. Mai auch den DA-Entwurf zur Vereinfachung der ESRS Set 1 veröffentlicht. Dieser reduziert nach Kommissionsangabe die Pflichtdatenpunkte um über 60 Prozent gegenüber der ursprünglichen Fassung. Der Voluntary Standard wurde inhaltlich an diesen reduzierten ESRS-Stand angeglichen.
Die Nutzung aus unterschiedlichen Rollen heraus
In der Praxis fällt auf, dass die Diskussion über den Voluntary Standard schnell unscharf wird, weil verschiedene Unternehmen den gleichen Rechtsakt aus sehr unterschiedlichen Perspektiven lesen.
Ein nicht mehr CSRD-pflichtiger Mittelständler (250-1.000 MA) kann den Voluntary Standard nutzen, um eingehende Datenanfragen von Konzernkunden und Finanzierern zu kanalisieren. Die Chance liegt in der Vereinheitlichung: Ein einmal erstellter Bericht kann mehreren Stakeholdern als Antwortgrundlage dienen. Hinzu kommt, dass die Anwendung des Voluntary Standards laut Entwurf keine externe Prüfung erfordert. Der Business Case hängt aus unserer Sicht aber weniger an der Berichterstellung selbst als an der Akzeptanz des Standards bei den eigenen Stakeholdern.
Ein Lieferant in der Wertschöpfungskette eines CSRD-pflichtigen Konzerns bekommt durch den Value Chain Cap erstmals ein gesetzliches Verweigerungsrecht für Anfragen jenseits der „necessary“-Angaben. Wie gut sich dieses Recht im Einzelfall durchsetzen lässt, dürfte stark von der Marktmacht des Abnehmers abhängen. Ein Lieferant mit hoher Abhängigkeit von einem Großkunden wird sich im Zweifel schwerer auf den Cap berufen können. Hinzu kommt: Der Cap wirkt nur im Rahmen der CSRD-Berichterstattung, nicht für sonstige ESG-Datenanfragen. Wie die Praxis das künftig abbildet, bleibt abzuwarten.
Ein CSRD-pflichtiges Unternehmen (über 1.000 Mitarbeitende und über 450 Mio. EUR Nettoumsatz) gewinnt durch den Cap Klarheit über die zulässige Tiefe seiner Lieferantenabfrage, muss aber den bestehenden Fragebogen gegen Anhang II abgleichen und Hinweispflichten in den Anfrageprozess einbauen. Wer über den Cap hinaus abfragen will, muss kennzeichnen, was darüber hinausgeht, und die Lieferanten auf das Verweigerungsrecht hinweisen.
Wo der Value Chain Cap an seine Grenzen stoßen könnte
In Teilen der Berichterstattung wird der Cap als pauschale Entlastung des Mittelstands gelesen. Diese Lesart greift aus unserer Sicht zu kurz. Drei Punkte erscheinen uns dabei wichtig:
- Der Cap gilt erst für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen. Wer als CSRD-pflichtiges Unternehmen freiwillig bereits 2026 nach revidierten ESRS berichtet, ist nicht durch den Cap gebunden. Lieferanten in dessen Wertschöpfungskette wären in dieser Übergangszeit nicht geschützt.
- Der Cap deckt ausschließlich die Datenanfrage zum Zweck der CSRD-Berichterstattung ab. Abfragen für Sorgfaltspflichten nach CSDDD oder für die Kreditvergabe sind (bislang) nicht erfasst.Die praktische Entlastungswirkung wird dadurch gemindert.
- Die formale Schutzwirkung lässt sich über die Vertragsgestaltung relativieren. Wenn ein Konzern in seinen Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine umfassende ESG-Auskunftspflicht vereinbart, verschiebt sich möglicherweise die Sachlage. Wie erwähnt bleibt hier abzuwarten, wie die Praxis dies umsetzt.
Fazit
Aus unserer Beratungssicht liegt der entscheidende Schritt in diesem Entwurf weniger in der Datenpunkt-Reduktion als in der rechtlichen Verankerung des Voluntary Standards. Der Cap geht damit über ein politisches Versprechen aus dem Omnibus-Paket hinaus und wird zu einem konkreten Bezugspunkt, an dem sich Anfrage- und Antwortprozesse orientieren können und müssen. Wie stark diese Wirkung in der Praxis ausfällt, dürfte sich in der Berichtssaison für das Geschäftsjahr 2027 zeigen.
Für Mittelständler ergeben sich daraus einige konkrete Implikationen. Lieferanten gewinnen rechtliche Argumente, deren Durchsetzbarkeit im konkreten Kunden-Lieferanten-Verhältnis aber an der Marktkonstellation hängen wird. Mittelständler, die freiwillig berichten möchten, sollten die Akzeptanz des Standards bei ihren wichtigsten Stakeholdern vorab klären, bevor sie in die Berichterstellung investieren. Berichtspflichtige Unternehmen tun gut daran, den Abgleich ihrer Lieferantenfragebögen gegen Anhang II frühzeitig anzugehen, da der Cap ab Geschäftsjahr 2027 greift und Anpassungen in Systemen und Prozessen erfahrungsgemäß Zeit benötigen.
Die Konsultation läuft noch bis zum 3. Juni 2026. Anpassungen am vorliegenden Text sind also bis zur Adoption noch möglich.

