
Am 19. Juli 2026 erreicht die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) zwei Meilensteine, die in der Berichterstattung häufig vermischt werden. Zum einen greift das Verbot, unverkaufte Bekleidung und Schuhe zu vernichten, und zwar als erste ESPR-Vorschrift, die Unternehmen unmittelbar bindet. Zum anderen läuft die Frist ab, bis zu der die EU-Kommission das zentrale Register für den Digitalen Produktpass (DPP) einrichten muss. Nur das erste Ereignis erzeugt Pflichten für Unternehmen.
Vernichtungsverbot: Wer ab dem 19. Juli 2026 betroffen ist
Die ESPR ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten. Ihr Kapitel VI (Artikel 23 bis 26) regelt den Umgang mit unverkauften Verbraucherprodukten. Artikel 25 Absatz 1 verbietet die Vernichtung der in Anhang VII gelisteten Produkte, derzeit sind das Bekleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör sowie Schuhe. Die Abgrenzung erfolgt über konkrete Warencodes der Kombinierten Nomenklatur nach Verordnung (EWG) 2658/87, sodass sich für jedes Produkt anhand des Zolltarifcodes prüfen lässt, ob es unter das Verbot fällt.
Der Vernichtungsbegriff ist in Artikel 2 Nummer 34 ESPR bewusst weit gefasst. Erfasst ist neben der vorsätzlichen Beschädigung auch die Entsorgung eines Produkts als Abfall, also nicht erst das Verbrennen oder Schreddern. Keine Vernichtung liegt vor, wenn ein Produkt weiterverkauft, gespendet, repariert oder für eine Wiederverwendung aufbereitet wird.
Das Verbot gilt zeitlich gestaffelt: für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026, für mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030. Kleine und Kleinstunternehmen sind ausgenommen, was laut Umweltbundesamt (UBA) die einzige echte KMU-Ausnahme in diesem Regelungsbereich ist. Für die Einstufung verweist die ESPR auf die EU-Empfehlung 2003/361/EG. Als groß gilt danach bereits, wer mehr als 250 Beschäftigte hat oder mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz beziehungsweise mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme erreicht. In einzelnen Beiträgen kursieren abweichende Schwellenwerte aus der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU; maßgeblich sind nach der Darstellung des UBA die Schwellen der Empfehlung 2003/361/EG. Für den deutschen Mittelstand bedeutet das: Wer 300 oder 800 Mitarbeiter beschäftigt, ist im Sinne dieser Regelung kein Mittelständler, sondern ein großes Unternehmen und damit ab dem 19. Juli 2026 im Anwendungsbereich. Betroffen sind dabei nicht nur Hersteller, sondern Wirtschaftsakteure entlang der Kette, also auch Importeure und Händler, die unverkaufte Ware entsorgen oder entsorgen lassen.
Delegierte Verordnung (EU) 2026/296: Enge Ausnahmen, hohe Nachweislast
Am 9. Februar 2026 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 erlassen, die die zulässigen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot konkretisiert. Eine Vernichtung bleibt danach unter anderem möglich, wenn ein Produkt ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellt, gegen Unionsrecht oder nationales Recht verstößt, geistige Eigentumsrechte verletzt (etwa bei Fälschungen) oder wenn es durch Beschädigung, Kontamination oder Hygienemängel nicht mehr verwendbar ist und sich eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht darstellen lässt. Für den Handel dürfte vor allem beschädigte Retourenware relevant werden, wobei nicht jeder Mangel eine Entsorgung rechtfertigt: Vor der Vernichtung ist zu prüfen, ob Reparatur, Aufarbeitung oder Spende zumutbar sind.
Eine eigene Ausnahme betrifft das erfolglose Spendenangebot. Vernichtet werden darf Ware demnach, wenn sie zuvor mindestens acht Wochen ernsthaft zur Spende angeboten wurde, entweder direkt gegenüber mindestens drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Einrichtungen in der EU oder über eine leicht zugängliche Seite auf der eigenen Website, und niemand sie angenommen hat.
Wer sich auf eine Ausnahme beruft, trägt die Nachweislast. Die einschlägigen Unterlagen, etwa Sicherheitsbewertungen, Prüfberichte oder Belege über Spendenangebote, sind fünf Jahre nach der Vernichtung aufzubewahren und den Behörden auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorzulegen. Wird Ware unter Berufung auf eine Ausnahme einem Entsorger übergeben, muss das Unternehmen dem Entsorger zudem eine Erklärung über die einschlägige Ausnahme mitgeben. In unseren Projekten sehen wir, dass genau diese Dokumentationskette der aufwendigste Teil ist, weil Retouren-, Lager- und Entsorgungsprozesse heute selten so erfasst werden, dass sich der Verbleib einzelner Bestände später belegen lässt.
Offenlegungspflicht: Sie reicht weit über Textilien hinaus
Weniger beachtet, aber im Anwendungsbereich deutlich breiter ist die Offenlegungspflicht nach Artikel 24 ESPR. Sie erfasst nicht nur Bekleidung und Schuhe, sondern grundsätzlich alle Verbraucherprodukte im Sinne der Verordnung, darunter auch Elektrogeräte und Spielzeug, ausgenommen bleiben die in Artikel 1 Absatz 2 gelisteten Bereiche wie Lebensmittel oder Arzneimittel. Wer solche Produkte unverkauft entsorgt, muss darüber berichten, mit Anzahl und Gewicht, den Gründen der Vernichtung und der Angabe, welchem Verfahren die Ware zugeführt wurde, also Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung oder Beseitigung.
Zeitlich läuft die Datenerfassung laut UBA bereits. Sie beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der ESPR, sodass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals 2026 offenzulegen sind, jeweils spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Die Veröffentlichung muss leicht auffindbar auf der Unternehmenswebsite erfolgen oder im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf die Internetseite. Das standardisierte Berichtsformat hat die Kommission ebenfalls am 9. Februar 2026 festgelegt, in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2; dessen detaillierte Vorgaben gelten nach Darstellung des UBA ab dem 2. März 2027. Die Berichterstattung erfolgt dann anhand der ersten zwei Ziffern der KN-Codes, für bestimmte Produkte aus Anhang II der Durchführungsverordnung anhand der ersten vier Ziffern. Auch hier gilt die Staffelung nach Unternehmensgröße mit denselben Stichtagen wie beim Vernichtungsverbot.
DPP-Register: Eine Frist für die Kommission, keine Pflicht für Unternehmen
Der zweite Meilenstein des 19. Juli 2026 betrifft den Digitalen Produktpass. Artikel 13 ESPR verpflichtet die Kommission, bis zu diesem Datum das zentrale Register einzurichten, in dem später die eindeutigen Kennungen DPP-pflichtiger Produkte hinterlegt werden. Die Frist bindet die Kommission, und nach dem Stand vom 9. Juli 2026 gibt es keine Hinweise auf eine Verschiebung. Für Unternehmen entsteht daraus jedoch keine Handlungspflicht, denn im Juli 2026 existiert weiterhin keine Produktgruppe mit DPP-Pflicht. Die erste reale Passpflicht kommt aus der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und greift ab dem 18. Februar 2027; die ESPR-Produktpässe folgen nach dem Arbeitsplan vom 16. April 2025 (COM(2025) 187) realistisch ab 2027/2028, jeweils mit Übergangsfristen von in der Regel 18 Monaten nach Erlass der delegierten Rechtsakte. Die technische Grundarchitektur des DPP und die im Mai veröffentlichten europäischen Normen haben wir im Beitrag Digitaler Produktpass: die ersten Normen sind da eingeordnet, einschließlich der kursierenden Falschmeldung, ab Juli 2026 drohten Sanktionen für fehlende Produktpässe.
Durchsetzung: Marktüberwachung steht, Sanktionsrahmen noch nicht
Die Kontrolle von Vernichtungsverbot und Offenlegungspflicht liegt bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden, in Deutschland bei den nach dem Marktüberwachungsgesetz zuständigen Landesbehörden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 legt für die Offenlegungspflichten ein standardisiertes, risikobasiertes Prüfverfahren fest, bei grenzüberschreitender Relevanz mit Information anderer Mitgliedstaaten. Die Sanktionen bei Verstößen regelt das jeweilige nationale ESPR-Umsetzungsgesetz, das in Deutschland zum Recherchestand noch aussteht. Welche Bußgeldhöhen am Ende gelten, ist damit offen. Die fehlende Sanktionsnorm ändert allerdings nichts daran, dass das Verbot selbst ab dem 19. Juli 2026 unmittelbar gilt.
Wenn Sie in den betroffenen Warengruppen tätig sind und die Größenschwellen überschreiten, sollten Sie drei Prozesse geklärt haben, bevor die ersten Bestände zur Entsorgung anstehen: die Erfassung unverkaufter Ware und Retouren auf einer Ebene, die eine spätere Zuordnung erlaubt, die Prüfroutine für Ausnahmen samt Dokumentation und schließlich die Verwertungswege, also Abverkauf als B-Ware, Weiterverkauf an Restpostenhändler oder Spendenpartnerschaften. Für alle anderen Verbraucherprodukte lohnt der Blick auf die Offenlegungspflicht, deren Erfassungszeitraum bereits läuft.
Fazit: Die ESPR ist im Vollzug angekommen
Mit dem 19. Juli 2026 verlässt die Ökodesign-Verordnung die Phase der Rahmensetzung. Das Vernichtungsverbot für Bekleidung und Schuhe ist die erste ESPR-Pflicht, die Unternehmen direkt trifft, und sie erfasst wegen der niedrigen Größenschwellen der Empfehlung 2003/361/EG deutlich mehr Mittelständler, als der Begriff „große Unternehmen“ vermuten lässt. Die Offenlegungspflicht läuft im Hintergrund bereits für alle Verbraucherprodukte mit. Das DPP-Register geht dagegen ohne unmittelbare Unternehmenspflicht an den Start; hier bleibt der Batteriepass im Februar 2027 der erste verbindliche Termin. Bei Fragen zum Thema DPP melden Sie sich gerne bei uns.
Quellennachweise
- EU-Kommission, Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024
- EU-Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 vom 9. Februar 2026 zu Ausnahmen vom Vernichtungsverbot
- EU-Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 vom 9. Februar 2026 zum Format der Offenlegung
- Umweltbundesamt, Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte Waren
- EU-Kommission, erster ESPR-Arbeitsplan 2025-2030 vom 16. April 2025, COM(2025) 187
- EU-Kommission, Batterieverordnung (EU) 2023/1542

