
Am 12. August 2026 beginnt die Geltung der EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR). In den Wochen davor hat sich die Rechtslage an mehreren Stellen geklärt. Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) verabschiedet, das deutsche Begleitgesetz zur PPWR, nachdem die Europäische Kommission am 29. Mai ihre Einwände gegen den deutschen Gesetzentwurf fallen ließ. Offen ist noch die Zustimmung des Bundesrats.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission am 5. Juni 2026 die finale Fassung ihrer Auslegungsleitlinien veröffentlicht. Der nationale und europäische Rahmen stehen damit weitgehend.
Finale Leitlinien: 33 Auslegungsfragen beantwortet
Die Bekanntmachung C(2026) 3702 beantwortet auf 68 Seiten 33 Auslegungsfragen, die Wirtschaftsakteure und Behörden der Mitgliedstaaten seit Verabschiedung der Verordnung an die Kommission herangetragen haben. Behandelt werden unter anderem der Verpackungsbegriff, die Abgrenzung der Wirtschaftsakteure (Erzeuger, Hersteller, Importeur), die Wiederverwendungsziele und die Anforderungen an Pfandsysteme.
Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Die Kommission stellt selbst klar, dass sie die Bestimmungen der Verordnung weder ersetzen noch ändern und dass die verbindliche Auslegung allein dem Europäischen Gerichtshof obliegt. Für die Praxis sind sie trotzdem das zentrale Referenzdokument, weil sie zeigen, wie die Kommission die strittigen Bestimmungen liest. Ergänzt werden sie durch einen FAQ-Katalog. Weitere Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte kündigt die Kommission für die kommenden zwei bis drei Jahre an.
Vergleich mit dem März-Entwurf: kaum Änderungen
Wir haben die finale Fassung Abschnitt für Abschnitt mit dem Entwurf vom 30. März 2026 (Annex zu C(2026) 2151) verglichen. Der Vergleich zeigt, dass die Kommission den Entwurf nahezu unverändert verabschiedet hat. Alle Fristen, Schwellenwerte und Auslegungen bleiben bestehen. Wer seine PPWR-Vorbereitung also bereits auf den Entwurf gestützt hat, muss nichts nacharbeiten.
Zwei Punkte hat die Kommission allerdings marginal angepasst. Bei der Recyclingfähigkeit (Abschnitt 6 der Leitlinien) benennt die finale Fassung die Norm EN 13430:2004 nur noch als Beispiel unter mehreren harmonisierten Normen. Im Entwurf war sie noch als der maßgebliche Übergangsstandard bis zum Geltungsbeginn der Design-for-Recycling-Anforderungen genannt. Bei den Ausnahmen von den Rezyklatanteil-Zielen (Abschnitt 7) korrigiert die Kommission einen Verweis auf die Verordnung (EU) 2022/1616: Der Nachweis fehlender Recyclingtechnologie bezieht sich nun auf deren Artikel 4 Absatz 3.
Bestätigt sind damit auch die Klarstellungen mit der größten praktischen Bedeutung. Die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab dem 12. August 2026 ohne Abverkaufsfrist für Lagerbestände. Die Design-for-Recycling-Anforderungen greifen erst mit den delegierten Rechtsakten, danach läuft eine Übergangsfrist von 24 Monaten. Die Ausnahmen von den Rezyklatanteil-Zielen gelten unmittelbar und erfordern kein Genehmigungsverfahren, der Nachweis gehört in die technische Dokumentation. Für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, verlangt die Kommission keine rückwirkende Konformitätsbewertung.
Europäische Kommission hält ihre Einwände zum VerpackDG nicht aufrecht
Parallel hatte sich die Lage beim deutschen Durchführungsgesetz entspannt. Deutschland hatte den VerpackDG-Entwurf am 13. Februar 2026 im TRIS-Verfahren notifiziert (2026/0069/DE). Am 18. Mai gab die Kommission eine ausführliche Stellungnahme ab, in der sie unter anderem Begriffsbestimmungen und die Vorgaben zum Herstellerregister beanstandete. Die Folge war eine verlängerte Stillhaltefrist bis zum 17. August 2026. Ein Inkrafttreten zum 12. August wäre damit unmöglich geworden, mit einer Lücke zwischen unmittelbar geltender PPWR und nicht angepasstem nationalen Recht.
Die Bundesregierung antwortete am 27. Mai und verteidigte die beanstandeten Regelungen. Berlin argumentierte, die kritisierten Definitionen seien für den nationalen Vollzug erforderlich, und das nationale Verpackungsregister behalte seine zentrale Rolle, solange die auf EU-Ebene vorgesehene Registrierungsplattform nicht verfügbar sei. Am 29. Mai teilte die Kommission mit, dass sie ihre Einwände nicht weiterverfolgt. Die verlängerte Stillhaltefrist war damit hinfällig.
Bemerkenswert ist, dass die Kommission den Gesetzentwurf nicht ausdrücklich billigt. Aus der Mitteilung geht lediglich hervor, dass sie die erhobenen Einwände nicht aufrechterhält. Praktisch macht das für das Gesetzgebungsverfahren allerdings keinen Unterschied.
VerpackDG im Bundestag beschlossen
Am 11. Juni 2026 hat der Bundestag das VerpackDG in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Die erste Lesung hatte am 24. April 2026 stattgefunden, danach lag der Entwurf beim federführenden Umweltausschuss.
Das VerpackDG löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Es regelt vor allem die erweiterte Herstellerverantwortung und die Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister, daneben das Pfandsystem und die Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Sofortverzehr. Abgeschlossen ist das Verfahren noch nicht. Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen, bevor es zum 12. August 2026 zeitgleich mit der PPWR in Kraft treten kann.
Änderungen gegenüber dem Kabinettsentwurf: Ökomodulierung nachgeschärft
Der verabschiedete Text entspricht nicht in allen Punkten dem ursprünglichen Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 21/5346), den das Kabinett auf den Weg gebracht hatte. Der Umweltausschuss beschloss am 10. Juni 2026 einen Änderungsantrag (Bundestagsdrucksache 21/6398), den die Koalitionsfraktionen einbrachten und den auch Bündnis 90/Die Grünen mittrugen.
Kern der Änderung sind die Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte, also die Ökomodulierung. Beteiligungsentgelte sind die Gebühren, die Hersteller an die dualen Systeme zahlen. Ökomodulierung bedeutet, dass diese Entgelte sich an der Recyclingfähigkeit der Verpackung orientieren, gut recycelbare Verpackungen also günstiger und schwer recycelbare teurer werden. Der Ausschuss passte diese Vorgaben an und ergänzte sie, um nach eigener Darstellung stärkere Marktanreize für umweltfreundlichere und recyclingfähigere Verpackungen zu setzen. Daneben gab es kleinere, überwiegend redaktionelle Korrekturen.
Den Anstoß lieferte die öffentliche Anhörung des Umweltausschusses am 6. Mai 2026. Dort hatten die geladenen Sachverständigen, darunter Vertreter des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) und von Plastics Europe, eine verpasste Chance bei der Ökomodulierung beklagt. Der BDI bezeichnete sie als „zentrale Transformationsmaßnahme“, der ohne wirksame Ausgestaltung die Wirkung entzogen werde. Die Nachschärfung im Ausschuss greift diese Kritik auf, ohne sie vollständig aufzulösen. Mehrere Verbände hatten weitergehende Forderungen erhoben, etwa eine stärker an den tatsächlichen Sammel- und Verwertungskosten orientierte Differenzierung der Entgelte.
Parallel zum Gesetz nahm der Bundestag eine Entschließung an. Sie fordert die Bundesregierung auf, die Rechtsverordnungen nach Paragraf 26a VerpackDG zügig vorzulegen, vor allem zur Förderung des Rezyklateinsatzes. Diese Regelungen sollen bereits 2027 greifen. Außerdem soll sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine schnellere Zulassung weiterer Rezyklate für kontaktsensible Anwendungen und für ein bürokratiearmes Nachweisverfahren einsetzen. Die Entschließung ist ein politischer Auftrag an die Regierung, kein Bestandteil des Gesetzes.
Fazit: Der Rahmen für den 12. August steht
Die Entwicklungen zusammen geben Unternehmen Planungssicherheit für den Stichtag. Die Auslegungsfragen, die seit Monaten offen waren, sind in einer finalen Kommissionsposition beantwortet, und das deutsche Begleitgesetz hat die entscheidende Hürde im Bundestag genommen. Bis zum Inkrafttreten fehlt noch die Befassung des Bundesrats. In unseren PPWR-Projekten sehen wir, dass viele Mittelständler Einstufungsfragen, etwa zur Erzeuger- und Herstellerrolle, bislang nur vorläufig beantworten konnten.
Offen bleiben die delegierten Rechtsakte, unter anderem zur Recyclingfähigkeit, die die Kommission in den kommenden Jahren nachliefert. Auf nationaler Ebene kommt die nähere Ausgestaltung der Ökomodulierung und des Rezyklateinsatzes über die Rechtsverordnungen nach Paragraf 26a hinzu, die der Bundestag bis 2027 erwartet. Die Vorbereitung auf den 12. August sollte sich davon nicht abhängig machen, denn die Kernpflichten gelten ab diesem Datum unabhängig davon.
Hilfreiche Links
- Europäische Kommission, Bekanntmachung C(2026) 3702 final vom 5.6.2026, Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/5346
- Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Umweltausschusses, Drucksache 21/6398 vom 10.6.2026
- TRIS-Notifizierung 2026/0069/DE mit Verfahrensverlauf (Stellungnahme vom 18.5.2026, Antwort Deutschlands vom 27.5.2026, Mitteilung der Kommission vom 29.5.2026)
- Deutscher Bundestag, Textarchiv „Abstimmung über neue Verpackungsregeln“ (Abstimmung vom 11.6.2026, Änderungen im Umweltausschuss, Anhörung vom 6.5.2026)
- BMUKN, Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
- packaging journal, „EU-Kommission gibt Weg für VerpackDG frei“, 1.6.2026


