
Am 12. August 2026 ist der erste wichtige Stichtag der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), zu dem in allen Mitgliedstaaten die ersten Pflichten nach der PPWR fällig werden. Drei Monate sind nicht viel Zeit, wenn ein Unternehmen seine Rolle nach dem neuen Gesetz noch nicht geklärt und sein Verpackungsportfolio noch nicht inventarisiert hat. Genau das ist nach unserer Beobachtung die zentrale Herausforderung.
In diesem Artikel beschreiben wir, was bis zum Stichtag noch konkret zu tun ist. Den Schwerpunkt legen wir auf die zwei Schritte, ohne die alles Weitere nicht funktioniert: die Klärung der eigenen Rolle und der Aufbau einer belastbaren Verpackungsinventarliste.
Was ist die PPWR?
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und harmonisiert die nationalen Verpackungsgesetze in der EU. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Umsetzungsgesetze nötig sind.
Der Geltungsbeginn am 12. August 2026 markiert nicht das Ende der Übergangsfristen. Viele zentrale Anforderungen treten gestaffelt bis 2030 und darüber hinaus in Kraft, etwa Mindestrezyklatquoten, Design-for-Recycling-Kriterien und Verbote bestimmter Verpackungsformate. Was zum Stichtag unmittelbar greift, sind die Rollendefinitionen, die Stoffbeschränkungen (insbesondere PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen), die Pflicht zur EU-Konformitätserklärung sowie die Grundpflicht zur Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 1.
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) und die LUCID-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister bleiben zunächst parallel relevant. Anpassungen wie durch das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), welches im Entwurfsstatus vorliegt, sind absehbar.
Wen betrifft die PPWR?
Die PPWR adressiert jeden Wirtschaftsakteur, der Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellt. Material, Herkunftsland und Verwendungszweck spielen für die grundsätzliche Betroffenheit keine Rolle. Das umfasst B2C- ebenso wie B2B-Verpackungen, Transportverpackungen, Versandverpackungen aus dem Onlinehandel.
Aus unserer Beratungspraxis sehen wir, dass viele mittelständische Unternehmen ihre Betroffenheit unterschätzen. Wer Produkte in eigenen Kartons versendet, Eigenmarken vermarktet, aus Drittstaaten importiert oder Komponenten ins EU-Ausland liefert, ist in der Regel betroffen. Auch Industrieunternehmen, die ihre Erzeugnisse in Folie wickeln oder in Holzkisten verschicken, fallen wahrscheinlich unter die Verordnung.
Befreiungen sind prinzipiell nicht vorgesehen und daher eng definiert. Kleinstunternehmen erhalten Erleichterungen bei einzelnen Pflichten, aber auch hier keine grundsätzliche Ausnahme.
PPWR: Rollen und Pflichten
Die PPWR weist Pflichten nicht pauschal einem Unternehmen zu, sondern die Rolle ist pro Verpackungsart zu betrachten. Artikel 3 definiert dafür unter anderem den Erzeuger, den Hersteller, den Importeur, den Vertreiber, den Endvertreiber, den Lieferanten und den Bevollmächtigten.
Zentral ist die Unterscheidung zwischen Erzeuger und Hersteller. Der Erzeuger (englisch: Manufacturer) produziert die Verpackung oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen. Er trägt die Verantwortung für die Konformität der Verpackung selbst, also für Material, Konstruktion und die zugehörige Dokumentation. Der Hersteller (englisch: Producer) bringt die Verpackung in einem konkreten Mitgliedstaat erstmals in Verkehr und trägt dort die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).
Beide Rollen können in einem Unternehmen zusammenfallen, müssen es aber nicht. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten gestaltet sich die Rollenanalyse durchaus komplexer. Ein Unternehmen kann zudem für unterschiedliche Verpackungsarten oder unterschiedliche Mitgliedstaaten gleichzeitig mehrere Rollen einnehmen.
Wer seine Rollen kennen will, muss jede Verpackungsart und jeden Vertriebsweg einzeln durchgehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat dazu im Frühjahr 2026 einen Entscheidungsbaum veröffentlicht. Wir haben außerdem ein kostenloses PPWR-Rollenanalyse-Tool bereitgestellt, mit dem Unternehmen in wenigen Schritten klären können, welche Rollen sie einnehmen können und daher detailliert prüfen sollten.
Zentrale Pflichten je Rolle
Erzeuger und Importeure tragen die schwerste Last. Für jede in Verkehr gebrachte Verpackung müssen sie eine technische Dokumentation aufbauen, eine Konformitätsbewertung durchführen und eine EU-Konformitätserklärung erstellen.
Die technische Dokumentation ist das interne Nachweispaket nach Anhang VII der PPWR. Sie umfasst Materialspezifikationen, Konstruktionsangaben, Konformitätsbewertungen, Prüfberichte und Lieferantenangaben. Sie verbleibt im Unternehmen und muss auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden binnen kurzer Frist vorgelegt werden. Die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist das einseitige Außendokument, mit dem das Unternehmen die Konformität gegenüber Behörden und nachgelagerten Akteuren dokumentiert. Sie ist das nach außen sichtbare „Deckblatt“ der dahinterliegenden Dokumentation.
Hinzu kommt die Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung selbst. Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen ein Identifikationsmerkmal wie eine Chargen- oder Seriennummer sowie die Kontaktangaben des Herstellers (Handelsmarke oder -name, Adresse, zuständige Abteilung, ggf. E-Mail) tragen. Die harmonisierte Materialkennzeichnung über Piktogramme und QR-Codes folgt gestaffelt ab August 2028 auf Basis noch zu erlassender Durchführungsrechtsakte.
Hersteller, also alle, die Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen, müssen sich in das jeweilige nationale Verpackungsregister eintragen, Mengen melden und die Kosten der erweiterten Herstellerverantwortung tragen. In Deutschland geschieht das weiterhin über LUCID. Wer in weitere EU-Märkte liefert, registriert sich pro Land separat. Die Mitgliedstaaten haben bis Oktober 2027 Zeit, ihre Register einzurichten; in vielen Ländern existieren funktionsfähige Systeme bereits. Ist der Hersteller in mehreren EU-Mitgliedsstaaten Erstinverkehrbringer, muss die Hersteller-Registrierung in jedem dieser Mitgliedsstaaten erfolgen.
Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien haben nach Artikel 16 eine umfassende Informationspflicht. Sie müssen ihren Kunden alle Daten zur Verfügung stellen, die für die Konformitätsbewertung der fertigen Verpackung erforderlich sind. In der Praxis sind dies vor allem Materialzusammensetzungen, Rezyklatanteile, Prüfzertifikate und Substanzangaben.
Vertreiber sind nicht selbst für die Konformität verantwortlich, müssen aber sicherstellen, dass sie nur konforme Verpackungen weitergeben. Dafür braucht es definierte interne Prozesse: Wareneingangsprüfung mit Plausibilitätskontrolle der Konformitätserklärung, stichprobenartige Materialprüfungen, eine Lieferantenbewertung und eine geregelte Eskalation, wenn ein Lieferant die geforderte Dokumentation nicht beibringt.
Womit sollten Sie jetzt anfangen?
Die ersten beiden Schritte sind Voraussetzung für alles Weitere. Wer hier wartet, kann auch die nachgelagerten Pflichten nicht erfüllen.
Schritt 1 ist die Rollenanalyse: Klären Sie für jede Verpackungsart und jeden Vertriebsweg, welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt. Das gilt sowohl für die eigenen Produktverpackungen als auch für die Versand- und Transportverpackungen. Bei grenzüberschreitendem Vertrieb ist die Analyse pro Zielmarkt zu wiederholen.
Schritt 2 ist die Verpackungsinventarliste: Erfassen Sie jede in Verkehr gebrachte Verpackungsart mit ihren wesentlichen Merkmalen: Verpackungsfunktion (Verkaufs-, Sammel-, Transport-, Serviceverpackung), Material und Komponenten, Gewicht, Lieferant, Einsatzland und zugeordnete Rolle sowie weitere relevante Datenpunkte. Diese Liste ist die Grundlage für jede weitere Pflicht, von der Konformitätsbewertung über die EU-Konformitätserklärung bis zur EPR-Mengenmeldung und Kennzeichnung.
In Kundenprojekten sehen wir, dass die Datenbeschaffung die größte Challenge ist. Verpackungsspezifikationen liegen bei einigen Unternehmen gar nicht vor bzw. beim Lieferanten. In den meisten Fällen liegen sie aber verteilt im Unternehmen in Excel-Dateien oder verschiedenen Systemen und beim Lieferanten. Diese Abhängigkeit ist bei der Projektplanung zu beachten.
Wann Software-Unterstützung sinnvoll wird
Für Unternehmen mit wenigen Verpackungsartikeln und einem Vertriebsland reicht eine sauber gepflegte Excel-Datei meist aus. Sobald aber die Rolle des Erzeugers mit einem breiten Verpackungsportfolio zusammenkommt, stößt leider auch Excel an seine Grenzen. Für jede Verpackung muss eine eigene EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation gepflegt, bei Materialänderungen aktualisiert und bei Marktüberwachungsanfragen schnell auffindbar sein.
Hinter den meisten praktischen Problemen, die Unternehmen mit der PPWR haben, steht ein Datenproblem. Verpackungsdaten liegen verteilt vor und sind nicht konsistent strukturiert. Daraus entstehen doppelte Aufwände, Lücken bei Audits und langwierige Lieferanten-Abfragen. Die PPWR ist dabei nur eine von mehreren regulatorischen Anforderungen, die auf denselben Datenbestand zugreifen.
Eine Verpackungsdatenbank, die Konformitätserklärungen, technische Dokumentation, Lieferantenangaben und EPR-relevante Meldedaten an einem Ort hält, lohnt sich daher umso eher, je breiter das Portfolio und je heterogener die Vertriebswege sind. Erste spezialisierte Anbieter sind seit 2025 am Markt. Für Unternehmen mit 50 oder mehr Verpackungsartikeln, mehreren Eigenmarken und Lieferungen in mehrere EU-Staaten ist es sinnvoll, die Software-Frage spätestens im Anschluss an die Inventarliste zu prüfen. Ein Blick in den Markt lohnt sich oft, um ein Gefühl dafür zu bekommen, welche Herausforderungen durch Software abgebildet werden können.

