Am 15. September 2026 hat das Europäische Parlament seine Position zur Ausweitung des CO2-Grenzausgleichs CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) beschlossen, mit 464 zu 50 Stimmen bei 159 Enthaltungen. Die Abgeordneten wollen deutlich mehr nachgelagerte Produkte erfassen, als die Europäische Kommission im Dezember 2025 vorgeschlagen hat. Kommt die Ausweitung, können auch Unternehmen CBAM-pflichtig werden, die keine Grundstoffe einführen, wohl aber Maschinen oder Fahrzeugteile aus Drittländern.
In diesem Beitrag ordnen wir ein, welche Unternehmen zusätzlich betroffen wären und was Einkauf und Zollabteilung schon heute wissen sollten. Dabei trennen wir zwischen geltendem Recht und dem, was bisher nur vorgeschlagen ist, denn beschlossen ist die Ausweitung noch nicht.
Geltendes Recht: CBAM in der Regelphase
Seit dem 1. Januar 2026 läuft die Regelphase der Verordnung (EU) 2023/956, die zuvor durch die Vereinfachungsverordnung (EU) 2025/2083 aus dem Omnibus-Paket geändert wurde. Erfasst sind derzeit Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom in den Formen, die Anhang I auflistet. Bei Stahl gehören dazu schon heute einige Erzeugnisse aus Kapitel 73, etwa Rohre und Schrauben. Wer diese Waren einführt, braucht den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders nach Art. 5. Ausgenommen ist, wer unter der Schwelle nach Art. 2a in Verbindung mit Anhang VII bleibt. Sie liegt bei 50 Tonnen Nettomasse je Importeur und Kalenderjahr, zusammengerechnet über Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement.
Die erste CBAM-Erklärung für 2026 ist bis zum 30. September 2027 abzugeben (Art. 6 Abs. 1), bis zum selben Tag müssen die Zertifikate abgegeben sein (Art. 22 Abs. 1). Kaufen lassen sie sich nach Art. 20 Abs. 1 ab dem 1. Februar 2027 über eine gemeinsame zentrale Plattform. Für Einfuhren aus 2026 gilt der Quartalspreis, den die Kommission aus den Auktionspreisen des EU-Emissionshandels berechnet. Für das 1. und 2. Quartal lag er bei 75,36 und 75,28 Euro, für das 3. Quartal bei 82,32 Euro. Die IHK Regensburg rät deshalb, Rückstellungen für 2026 nach Quartalen aufzuschlüsseln. Ab 2027 veröffentlicht die Kommission wöchentliche Preise.
Ab 2027 muss der Anmelder außerdem zum Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 % der eingebetteten Emissionen halten, die er seit Jahresbeginn eingeführt hat (Art. 22 Abs. 2). Von der Zertifikatepflicht abgezogen wird, was vergleichbare Anlagen in der EU über Benchmarks kostenlos zugeteilt bekommen. Da diese Zuteilung schrittweise ausläuft, wächst der Anteil, für den Zertifikate nötig sind. Nach Erwägungsgrund 46 der Richtlinie (EU) 2023/959 bleiben 2026 noch 97,5 % erhalten, bis 2030 sinkt der Anteil auf 51,5 %. Ab 2034 entfällt die Zuteilung für die CBAM-Sektoren ganz.
Kommissionsvorschlag: 180 Waren ab 2028
Am 17. Dezember 2025 hat die Kommission den Vorschlag COM(2025) 989 vorgelegt, Verfahrensnummer 2025/0419(COD). Er erweitert Anhang I um 180 nachgelagerte Waren, die nach Angaben des Wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments im Schnitt zu rund 79 % aus Stahl oder Aluminium bestehen. Gelten soll die Ausweitung nach Art. 2 des Vorschlags ab dem 1. Januar 2028. Die Anhänge ergänzen die Tabelle „Eisen und Stahl“ und führen eine neue Gruppe „Combined metal products“ ein. Für Zoll und Einkauf sind vor allem diese Positionen relevant:
- Kapitel 73, neu: Litzen und Seile (7312 10), Gitter und Geflechte (ausgewählte Unterpositionen von 7314), Nägel (7317), Federn (7320 20 89, 7320 90 90), Haushaltsartikel (7323 94 00, 7323 99 00) und andere gegossene Waren (7325)
- Maschinen, jeweils ausgewählte Unterpositionen: Dieselmotoren (8408), Pumpen (8413), Brenner (8416), Kühl-Gefrier-Kombinationen (8418 10), Teile von Kälteanlagen und Wärmepumpen (ex 8418 99 90), Krane (8426), Industrieroboter (8428 70 00) und Waschmaschinen (8450)
- Elektrotechnik: Elektromotoren (8501 32 00, 8501 53 81) sowie Wickeldraht und Kabel (ex 8544)
- Fahrzeuge und Sonstiges: Lkw (Unterpositionen von 8704), Getriebe und Räder (8708 40, 8708 70), Möbelbeschläge (ex 8302), Metallmöbel (9403 10) und Fertigbauten (ex 9406 90 90)
Die meisten „ex“-Positionen erfassen nur Waren, die Stahl oder Aluminium enthalten. Waren, die ausschließlich aus Materialien außerhalb des CBAM bestehen, sollen nach Erwägungsgrund 43 nicht unter Anhang I fallen. Für den Zoll heißt das, dass neben der Tarifierung auch die Materialzusammensetzung der Ware bekannt sein muss.
Bei der Berechnung setzt der Vorschlag an den Vormaterialien an. Die eingebetteten Emissionen ergeben sich aus dem Gehalt an CBAM-Vormaterialien wie Stahl und Aluminium (Anhang IV Nr. 3 in der vorgeschlagenen Fassung). Die Kommission räumt in Erwägungsgrund 44 selbst ein, dass verifizierte Ist-Daten bei Waren aus mehreren Vormaterialien und mit langen Lieferketten schwer zu beschaffen sein werden. Für solche Waren können Durchführungsrechtsakte deshalb Standardwerte ohne Aufschlag (Mark-up) vorsehen (neuer Unterabsatz in Art. 7 Abs. 7). Pre-Consumer-Schrott, also Produktionsabfall aus Stahl und Aluminium, soll als Vormaterial zählen.
Gegen Umgehung soll Art. 27 Abs. 2 um die künstliche Anpassung von Lieferketten ergänzt werden, mit der Waren niedrigere Standardwerte erhalten. Der neue Art. 27a würde der Kommission erlauben, eine Ware vorübergehend aus Anhang I zu nehmen, wenn ihre Einbeziehung wegen unvorhergesehener Preisentwicklungen dem Binnenmarkt schwer schadet.
Rat und Parlament: Wo die Positionen auseinandergehen
Der Rat hat seine allgemeine Ausrichtung am 12. Juni 2026 festgelegt (Dok. 10423/26). Er ergänzt die Liste der Kommission um 200 weitere KN-Codes auf 8-stelliger Ebene, darunter Heizkessel und Wärmepumpen (8418 61 00), und streicht 3 Positionen für Medizinprodukte. Art. 27a bleibt im Ratstext erhalten, mit festgelegten Mindestkriterien. Dazu gehört, dass der reale Importpreis einer Ware, bei der die EU von Einfuhren abhängig ist, ohne CBAM-Kosten über mindestens 6 Monate mehr als 50 % höher liegt als im Durchschnitt der vorangegangenen 10 Jahre. Eine Ausnahme gilt dann für ein volles Kalenderjahr, unter denselben Umständen höchstens für 2 Jahre.
Das Parlament geht deutlich weiter, in der Berichterstattung ist von mehr als 400 Produkten die Rede, die Kanzlei Mayer Brown zählt in ihrer Analyse 457 Warenarten. Laut ESG Today nimmt das Parlament unter anderem Solarmodule und Wärmepumpen auf, wobei Wärmepumpen auch im Ratstext stehen. Bei Haushaltsgeräten fällt der Unterschied kleiner aus, als die Berichterstattung nahelegt, weil Waschmaschinen und Kühl-Gefrier-Kombinationen bereits im Kommissionsvorschlag stehen.
Nach der Auswertung von Mayer Brown streicht das Parlament Art. 27a. Bei außergewöhnlichen Preisstörungen soll die Kommission CBAM-Einnahmen aus den betroffenen Waren zeitweise an die betroffenen Sektoren weiterleiten (neuer Art. 30 Abs. 8a). Leicht veränderte Waren außerhalb des Anwendungsbereichs sollen erfasst werden, solange die Änderung ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berührt. Anpassungen von Lieferketten gelten dagegen nur als Umgehung, wenn sie allein der Vermeidung von CBAM dienen.
Nach derselben Analyse soll bei Aluminium auch Post-Consumer-Schrott als Vormaterial zählen, Pre-Consumer-Schrott aus Stahl dagegen nur berichtet und nicht angerechnet werden. Für Aluminiumprodukte sieht das Parlament außerdem eine eigene Schwelle von 5 Tonnen vor. Über diese Unterschiede verhandeln die Institutionen jetzt im Trilog, angestrebt ist eine Einigung bis Ende 2026.
Die 50-Tonnen-Schwelle: Wer tatsächlich CBAM-pflichtig wird
Pflichtig wird, wer gelistete Waren im eigenen Namen in die EU einführt und dabei die Schwelle nach Art. 2a überschreitet. Nach Einschätzung der Kommission bleiben mehr als 90 % der Importeure in den betroffenen Sektoren darunter, während über 99 % der Emissionen erfasst sind.
Entscheidend ist, dass Art. 2a auf die Nettomasse abstellt. Unternehmen, die schwere Güter wie Lkw oder Krane einführen, erreichen die 50 Tonnen dann schon mit wenigen Lieferungen. Hinzu kommt, dass die Masse aller CBAM-Waren zusammengerechnet wird, also auch Stahl- oder Aluminiumhalbzeug, das heute schon erfasst ist. Die Kommission will die Schwelle 2027 außerdem anhand von Einfuhrdaten überprüfen, die die nachgelagerten Waren einbeziehen (Art. 1 Nr. 2 und Erwägungsgrund 10 des Vorschlags).
Wer bei einem Händler in der EU kauft, wird nicht selbst Anmelder, weil die Pflicht beim Importeur liegt. Aus unserer Sicht wird ein Teil der Kosten trotzdem über den Preis weitergegeben. Indirekte Zollvertreter brauchen nach dem Hinweis der IHK Regensburg immer eine Zulassung, unabhängig von der Schwelle. Für die Abgrenzung empfehlen wir, die Drittlandeinfuhren der letzten 12 Monate nach KN-Code mit der Liste des Kommissionsvorschlags abzugleichen und die Nettomassen zusammen mit den heutigen CBAM-Waren aufzusummieren.
Zugelassener Anmelder und Lieferantendaten: Wer wofür zuständig ist
Die rechtlichen Pflichten liegen beim zugelassenen CBAM-Anmelder in der EU. Er gibt die Erklärung ab und hält die nötigen Zertifikate. Schon nach geltendem Art. 7 Abs. 5 muss er außerdem die Informationen aufbewahren, die zur Berechnung der eingebetteten Emissionen nötig sind. Der Vorschlag bezieht diese Pflicht künftig auf die Angaben, die Anlagenbetreiber nach Art. 10 Abs. 7 offenlegen, und verlangt Aufzeichnungen, mit denen die Behörden die Erklärung prüfen können.
Die Daten dafür entstehen beim Hersteller im Drittland. Ist-Emissionen kann nur der Betreiber der Anlage liefern, in der die Ware oder ihre Vormaterialien hergestellt werden, und sie müssen von einer akkreditierten Prüfstelle verifiziert sein. Bei nachgelagerten Waren wird das schwieriger, weil der Hersteller einer Maschine dafür die Daten seines Stahl- oder Aluminiumlieferanten braucht. Ohne verifizierte Daten greifen Standardwerte. Die IHK Regensburg weist darauf hin, dass diese meist teurer sind, und empfiehlt, die Verifizierung auf Waren zu konzentrieren, bei denen Ist-Werte einen klaren Vorteil bringen.
Aus unserer Sicht werden Standardwerte bei vielen nachgelagerten Waren zumindest anfangs der Regelfall sein. Der Einkauf sollte deshalb vor allem die Masse von Stahl und Aluminium je Ware sicher erhalten und, wo vorhanden, verifizierte Emissionsdaten der Vormaterialien. Beides gehört in die Lieferverträge, da die Incoterms solche Datenpflichten nicht abdecken (Hinweis der IHK Regensburg). Wer mit Ist-Werten arbeiten will, sollte sich außerdem Nachweise zur Herstellungsanlage und zum Produktionszeitraum zusichern lassen, weil Behörden diese nach dem Kommissionsvorschlag verlangen können.
Fazit: Umfang noch offen, 2028 bleibt das Planungsdatum
Geltendes Recht ist die Regelphase, in der der Zertifikatekauf im Februar 2027 beginnt. Die Ausweitung auf nachgelagerte Waren ist dagegen noch nicht beschlossen. Der Rat ergänzt die 180 Waren der Kommission um 200 weitere KN-Codes, das Parlament kommt nach Zählung von Mayer Brown auf 457 Warenarten, wobei die Quellen in unterschiedlichen Einheiten zählen. Offen sind außerdem die Behandlung von Schrott und die Frage, ob die Kommission Waren bei Preiskrisen vorübergehend herausnehmen darf.
Aus unserer Sicht ist die Liste der Kommission der sinnvolle Mindestumfang für die Planung, weil Rat und Parlament sie weitgehend übernehmen und ergänzen. Ob der 1. Januar 2028 bestehen bleibt, hängt davon ab, wie schnell der Trilog abgeschlossen wird, da danach noch Durchführungsrechtsakte und das CBAM-Register angepasst werden müssen. Unternehmen, die Metallwaren oder Maschinen aus Drittländern einführen, sollten ihre Mengen deshalb jetzt gegen die Schwelle prüfen und die Datenfrage früh mit ihren Lieferanten klären.
Hilfreiche Links
- Europäische Kommission, Vorschlag COM(2025) 989 vom 17.12.2025 (Ratsdokument 16973/25)
- Europäische Kommission, Anhänge zum Vorschlag COM(2025) 989 mit den KN-Codes (Ratsdokument 16973/25 ADD 1)
- Amtsblatt der EU, Verordnung (EU) 2025/2083 zur Vereinfachung des CBAM vom 8.10.2025
- Rat der EU, allgemeine Ausrichtung vom 12.6.2026, Dok. 10423/26
- Legislative Observatory, Verfahren 2025/0419(COD) mit dem Verhandlungsmandat des Parlaments T10-0276/2026
- Europäische Kommission, Preise der CBAM-Zertifikate
- DEHSt, CBAM-Zertifikate in der Regelphase

