Am 12. August 2026 beginnt die Geltung der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR), die die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ablöst und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Auch der deutsche Rechtsrahmen steht seit vergangener Woche fest: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das an die Stelle des bisherigen VerpackG tritt, wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zeitgleich mit der PPWR in Kraft, nachdem der Bundestag es am 11. Juni 2026 in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen und der Bundesrat am 10. Juli 2026 zugestimmt hatte. Eine Verschiebung wird es somit nicht geben.

Die gute Nachricht dabei: Der Pflichtenumfang zum Stichtag fällt deutlich kleiner aus, als die Berichterstattung der letzten Monate vermuten lässt. Rezyklatquoten, Recyclingfähigkeitsklassen und Formatverbote kommen erst 2030, sodass sich das, was jetzt zählt, pro Rolle in einer überschaubaren Checkliste abarbeiten lässt.

In Scope: Stoffgrenzwerte, Mehrwegkriterien, Konformitätsnachweise

Ohne weitere Übergangsfrist gelten ab dem 12. August 2026 drei Anforderungsblöcke. Den Anfang machen die Stoffanforderungen nach Art. 5, wobei der bereits bekannte Summengrenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom fortgilt. Neu hinzu kommen die PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die bei 25 ppb für gezielt gemessene PFAS, 250 ppb für deren Summe und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS liegen. Daneben müssen wiederverwendbare Verpackungen ab dem Stichtag die Kriterien des Art. 11 Abs. 1 erfüllen. Der dritte Block betrifft den Konformitätsnachweis: Für jede in Verkehr gebrachte Verpackungsart muss ab dem 12. August 2026 eine gültige EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 in Verbindung mit Anhang VIII vorliegen, die bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufzubewahren ist.

Hinzu kommt die neu geschnittene erweiterte Herstellerverantwortung. Wer welche dieser Pflichten trägt, hängt davon ab, welche Rolle die PPWR dem Unternehmen zuweist, wobei in vielen Unternehmen mehrere Rollen zusammenfallen.

Erzeuger: Konformitätsbewertung und Dokumentation bis zum Stichtag

Erzeuger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke herstellen lässt. Der klassische Fall im Mittelstand: Wer zugekaufte Kartons mit der eigenen Ware befüllt, wird damit zum Erzeuger der Verkaufsverpackung. Bis zum 12. August muss dann Folgendes stehen:

  • Das Konformitätsbewertungsverfahren ist für jede Verpackungsart durchgeführt, mit Fokus auf Art. 5 und, falls einschlägig, Art. 11
  • Die technische Dokumentation ist erstellt und abgelegt
  • Die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist ausgestellt
  • Name, Postanschrift und gegebenenfalls eine elektronische Kontaktmöglichkeit sind auf der Verpackung oder in den Begleitdokumenten angegeben (Art. 15)

In der Praxis scheitert der Zeitplan selten an der Erklärung selbst, sondern an den Zulieferdaten. Wer die Konformität bewerten will, braucht von seinen Verpackungslieferanten die Materialspezifikationen und Stoffnachweise, zu deren Bereitstellung diese nach Art. 16 verpflichtet sind. Fordern Sie diese Unterlagen deshalb jetzt an. Für Standardverpackungen stellen viele Lieferanten inzwischen fertige Konformitätserklärungen bereit, die sich als Grundlage der eigenen Dokumentation verwenden lassen.

Importeure: Prüfpflichten und die neue Registrierungspflicht

Importeure dürfen ab dem 12. August 2026 nur noch Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der PPWR entsprechen. Dafür müssen sie sich vom Erzeuger eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie der technischen Dokumentation vorlegen lassen und diese für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten, außerdem geben sie nach Art. 18 den eigenen Namen und die Postanschrift auf der Verpackung an.

Die größere Umstellung liegt für Importeure allerdings in der Herstellerrolle. Hersteller im Sinne der PPWR ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr bringt, und mit dem Geltungsbeginn greift hier der sogenannte Inlandsvorrang: Hersteller ist immer das Unternehmen, das die Lieferkette in Deutschland eröffnet, während Lieferbedingungen und die rechtliche Verantwortung beim Grenzübertritt keine Rolle mehr spielen. Deutsche Importeure, die verpackte Produkte nicht nur zum Eigenbedarf aus dem Ausland beziehen, müssen sich deshalb selbst als Hersteller im Verpackungsregister LUCID registrieren, denn die bisher verbreitete freiwillige Pflichtenübernahme durch das exportierende Unternehmen ist künftig nicht mehr zulässig.

Wenn Sie importieren und die Registrierung bisher Ihr Lieferant übernommen hat, sollten Sie das in den nächsten zwei Wochen klären, sich bei LUCID registrieren und für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einen Systembeteiligungsvertrag abschließen.

Vertreiber und Händler: Prüfpflicht und die Eigenmarkenfrage

Vertreiber trifft ab dem Stichtag eine aktive Prüfpflicht. Bevor sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist und die Verpackungen die Kennzeichnungsanforderungen erfüllen (Art. 19). Für das Sortiment bedeutet das, die Lieferanten abzufragen, die Registrierungsnummern zu dokumentieren und verbleibende Lücken vor dem 12. August zu schließen.

Der für den Handel kritische Punkt steckt in Art. 21. Bringen Importeure oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern sie Verpackungen so, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann, gelten sie selbst als Erzeuger und tragen die Erzeugerpflichten des Art. 15. Das betrifft jede Eigenmarke und auch den Versandhändler, der lediglich den eigenen Namen auf die Versandtasche druckt. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz, sofern der Verpackungslieferant in der EU sitzt. Wer Eigenmarken führt, sollte die Konformitätsdokumentation für diese Verpackungen deshalb auf die eigene Liste setzen und sich nicht darauf verlassen, dass der Produzent sie erstellt.

Hersteller: Registrierung und Meldungen – Was in Deutschland konkret weiterläuft

Das VerpackDG übernimmt die bewährten deutschen Strukturen weitgehend, sodass LUCID das Herstellerregister bleibt, die Systembeteiligung über die dualen Systeme weiterläuft und die Zentrale Stelle Verpackungsregister zuständig bleibt. Prüfen sollten Sie dennoch, ob Ihre Registrierung noch zur tatsächlichen Rollenverteilung passt, gerade wenn der Inlandsvorrang Ihre Lieferkette neu sortiert.

Zwei Punkte verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit. Zum einen benötigen ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland ab dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten, weshalb Unternehmen, die Kunden oder Konzerngesellschaften im EU-Ausland beliefern, spiegelbildlich prüfen sollten, ob im Zielland eine eigene Registrierung oder ein Bevollmächtigter nötig wird, denn das Regime bleibt mitgliedstaatsbezogen. Zum anderen ändert sich die Vollständigkeitserklärung: Für das Berichtsjahr 2026 ist keine separate Erklärung für den Zeitraum bis zum 11. August vorgesehen, vielmehr ermitteln Unternehmen die Mengen getrennt nach den Geltungsbereichen vor und nach dem 12. August und geben sie in einer summierten Vollständigkeitserklärung ab. Stellen Sie deshalb sicher, dass Ihre Mengenerfassung diese Trennung ab dem Stichtag abbilden kann.

Was erst später gilt: 2030 ist nicht 2026

In unseren Projekten begegnet uns regelmäßig die Sorge, bis August müssten bereits Rezyklatquoten erfüllt oder ganze Verpackungslinien umgestellt sein. Das ist falsch, denn die Mindestrezyklatanteile, die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und die Verbote bestimmter Verpackungsformate gelten erst ab 2030 oder später. Auch die Leerraumquote von maximal 50 Prozent im Versandhandel und die harmonisierte Materialkennzeichnung nach Art. 12 liegen hinter dem Stichtag, wobei für die Kennzeichnung zudem noch Durchführungsrechtsakte der Kommission ausstehen. Diese Themen gehören in die mittelfristige Verpackungsstrategie, aber nicht in den Sprint der nächsten dreieinhalb Wochen.

Fazit: Der Stichtag ist machbar, wenn die Dokumentation jetzt priorisiert wird

Der 12. August verlangt keine neuen Verpackungen, sondern belastbare Nachweise für die vorhandenen. Konformitätserklärung, technische Dokumentation und die korrekte Registrierung entlang der neuen Herstellerdefinition sind die drei Baustellen, die sich in dreieinhalb Wochen noch schließen lassen, wobei der Engpass fast immer bei den Zulieferdaten liegt. Wer die Lieferantenabfrage in dieser Woche startet, die eigene Rollenzuordnung je Verpackungsart festhält und die LUCID-Registrierung gegen den Inlandsvorrang prüft, geht ohne akutes Vertriebsrisiko in den Stichtag. Alles Weitere, von Rezyklaten bis zur Kennzeichnung, hat Zeit bis 2030 und sollte diese Zeit auch bekommen.

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