
Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren gebilligt, mit dem Deutschland die Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 13. Juni 2024 umsetzt, deren Umsetzungsfrist am 31. Juli 2026 endet. Die Regelungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Wer die Berichterstattung der vergangenen Wochen verfolgt hat, konnte den Eindruck gewinnen, es handele sich um ein reines Verbraucherthema. Waschmaschinen und Smartphones sollen künftig repariert werden können, anstelle im Elektroschrott zu landen. Das ist richtig, greift aber zu kurz, denn das Gesetz ändert das deutsche Kaufrecht an mehreren Stellen und erfasst dabei auch Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen. Wer als Hersteller, Händler oder B2B-Verkäufer tätig ist, sollte die neuen Pflichten deshalb kennen, zumal sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden und der erste davon bereits in diesem Monat liegt.
Gesetzgebungsverfahren: Vom Referentenentwurf zum Bundesratsbeschluss in sechs Monaten
Das Verfahren lief für deutsche Verhältnisse zügig. Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf am 15. Januar 2026 veröffentlicht und das Kabinett den Gesetzentwurf am 25. März 2026 beschlossen hatte, beriet der Bundestag den Entwurf (Bundestagsdrucksache 21/5923) erstmals am 20. Mai 2026. Auf die öffentliche Sachverständigenanhörung vom 10. Juni folgte am 25. Juni 2026 die Verabschiedung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Drucksache 21/6693), bevor der Bundesrat mit seiner Zustimmung am 10. Juli 2026 das parlamentarische Verfahren abschloss.
Die Eile hatte einen Grund, denn die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht zu überführen. Deutschland schafft dies auf den letzten Metern.
Reparierbarkeit wird Sachmangelkriterium: Die Änderung mit der größten Reichweite
Das BMJV bezeichnet den Entwurf als 1:1-Umsetzung der vollharmonisierenden Richtlinie, was für den Kern des Gesetzes auch zutrifft. An einer Stelle nutzt der Gesetzgeber jedoch nationale Spielräume, und genau diese Stelle hat die größte Reichweite: Die Reparierbarkeit einer Ware wird Teil der üblichen Beschaffenheit nach § 434 Absatz 3 BGB. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das bei Sachen derselben Art üblich ist und erwartet werden kann, liegt künftig ein Sachmangel vor.
Diese Erweiterung des Sachmangelbegriffs ist weder auf bestimmte Produktgruppen noch auf Verbraucherverträge beschränkt, sondern gilt für alle Kaufverträge und damit auch im B2B-Geschäft, womit das deutsche Gesetz über die Vorgaben der Richtlinie hinausgeht. Während im B2B-Verhältnis vom Kriterium der Reparierbarkeit vertraglich abgewichen werden kann, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist eine solche Abweichung per AGB in Verbraucherverträgen ausgeschlossen.
Für Unternehmen im B2B-Geschäft gilt allerdings eine Übergangsfrist, denn das Reparierbarkeits-Kriterium greift erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden. Wenn Sie Waren an andere Unternehmen verkaufen, haben Sie also bis Ende 2027 Zeit, Ihre Verträge und AGB zu prüfen und gegebenenfalls Abweichungen zu vereinbaren.
Herstellerpflichten: Der neue Reparaturanspruch nach §§ 479a bis 479g BGB
Kernstück des Gesetzes ist ein eigenständiger Reparaturanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller, der greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen, typischerweise also nach Ablauf der Verjährung oder bei Defekten, die erst nach Gefahrübergang entstehen. Der Anspruch gilt ausschließlich für die abschließend in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Produktgruppen, zu denen unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Smartphones, Tablets, elektronische Displays und Server gehören, während beispielsweise Fahrzeuge, Laptops als Gesamtgerät oder Kaffeemaschinen nicht erfasst sind. Die Kommission kann Anhang II per delegiertem Rechtsakt erweitern und hat das mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2026/74 vom 12. Januar 2026 für Einzelraumheizgeräte bereits getan.
Die Reparatur muss unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen, das den Verbraucher zwar nicht von der Reparatur abhalten darf, aber eine übliche Gewinnspanne enthalten kann. Die Pflicht besteht so lange, wie die einschlägigen EU-Produktvorschriften Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit vorschreiben, was in der Praxis regelmäßig sieben Jahre bei Smartphones und zehn Jahre bei großen Haushaltsgeräten bedeutet, gerechnet ab Marktrücknahme des Modells.
Hinzu kommen flankierende Pflichten: Hersteller müssen Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten und Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen einschließlich Richtpreisen auf einer frei zugänglichen Website bereitstellen. Vertragsklauseln sowie Hardware- und Softwaretechniken, die eine Reparatur behindern, sind verboten, sofern sie nicht durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, und auch die Verwendung kompatibler oder gebrauchter Ersatzteile durch unabhängige Werkstätten darf der Hersteller nicht blockieren. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, trifft die Reparaturpflicht dessen Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber.
Wichtig für die Planung ist, dass die Herstellerpflichten ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten, und zwar unabhängig davon, wann das betroffene Gerät verkauft wurde. Wenn Sie Produkte aus den Anhang-II-Gruppen herstellen, betrifft Sie der Reparaturanspruch also auch für Ihre Bestandsgeräte im Markt.
Händlerpflichten: Informationspflicht und verlängerte Verjährung
Für Verkäufer im Verbrauchergeschäft ändert sich das Gewährleistungsrecht an zwei Stellen. Zum einen müssen sie Verbraucher vor der Nacherfüllung ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können, zum anderen verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig von zwei auf drei Jahre, wenn sich der Verbraucher für die Reparatur entscheidet (§ 475e Absatz 5 BGB). Beide Regelungen gelten für Verträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Eigene Bußgeldtatbestände enthält das Gesetz zwar nicht, Verstöße können aber von Mitbewerbern und qualifizierten Verbraucherverbänden nach UWG und UKlaG abgemahnt werden. Da die Richtlinie zudem in den Anhang der Verbandsklagenrichtlinie (EU) 2020/1828 aufgenommen wurde, sind auch Verbandsklagen möglich.
Einordnung: Baustein der EU-Kreislaufwirtschaft
Das Recht auf Reparatur steht nicht für sich allein. Die Dauer der Reparaturpflicht und die Ersatzteilanforderungen ergeben sich aus den produktspezifischen Ökodesign-Verordnungen, die unter der bisherigen Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG erlassen wurden und künftig unter der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) fortgeschrieben werden. Über die ESPR kommen ab 2027 zusätzlich der Digitale Produktpass und erweiterte Reparierbarkeitsanforderungen für weitere Produktgruppen hinzu, sodass Unternehmen, die heute ihre Reparaturinfrastruktur und Ersatzteillogistik aufbauen, bereits an Anforderungen arbeiten, die in den kommenden Jahren auf weitere Produkte ausgedehnt werden dürften.
Fazit: Drei Stichtage bestimmen die Umsetzung
Für die Umsetzung im Unternehmen ergeben sich drei Zeitpunkte. Ab Inkrafttreten des Gesetzes, voraussichtlich noch im Juli 2026, gilt der Reparaturanspruch gegen Hersteller von Anhang-II-Produkten, auch für Bestandsgeräte. Für Verträge ab dem 31. Juli 2026 greifen die neue Informationspflicht der Händler und die verlängerte Verjährung bei Reparaturwahl im B2C-Geschäft, während das Reparierbarkeits-Kriterium des § 434 BGB für B2B-Verträge erst ab dem 1. Januar 2028 relevant wird.
Offene Fragen bleiben, denn was ein angemessenes Entgelt für die Reparatur oder ein angemessener Preis für Ersatzteile ist, definiert das Gesetz nicht, sodass diese Begriffe erst die Rechtsprechung konkretisieren wird. Hersteller sollten trotzdem jetzt prüfen, welche ihrer Produkte unter Anhang II fallen, ob technische Reparatursperren verbaut sind und wie Ersatzteilversorgung und Richtpreislisten organisiert werden. Händler sollten ihre Kaufabwicklung und AGB auf die neue Informationspflicht anpassen, und B2B-Verkäufer haben zwar mehr Zeit, sollten die Vertragsgestaltung aber vor Ende 2027 auf dem Schirm haben.
Quellennachweise
- Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Förderung der Reparatur von Waren (EUR-Lex)
- Bundestagsdrucksache 21/5923: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 13.05.2026
- Deutscher Bundestag, Beschluss des Gesetzes am 25. Juni 2026 (Textarchiv)
- BMJV, Gesetzgebungsverfahren zur Förderung der Reparatur von Waren
- BMJV, Pressemitteilung 22/2026 vom 25. März 2026 zum Kabinettsbeschluss
- Bundesregierung, Meldung zum Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 2026
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 21/6693 vom 24.06.2026
- Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Erweiterung des Anhangs II um Einzelraumheizgeräte (EUR-Lex)

