Am 21. September 2026 sind die Simplified ESRS und der freiwillige Standard für nicht berichtspflichtige Unternehmen (Voluntary Standard, VS) im Amtsblatt der EU erschienen, nachdem die Einspruchsfrist von Europäischem Parlament und Rat abgelaufen war. Die Simplified ESRS stehen in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563, der VS in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560. Angenommen hatte die Kommission beide Rechtsakte bereits am 3. Juli 2026 (C(2026) 5010 und C(2026) 5011). Parallel konsultiert EFRAG den Entwurf der XBRL-Taxonomie, mit der die Berichte künftig maschinenlesbar ausgezeichnet werden sollen.

Wir ordnen ein, was sich gegenüber der Juli-Fassung und gegenüber den ESRS von 2023 geändert hat und was Unternehmen beim digitalen Tagging einplanen sollten. Den VS selbst haben wir im Mai in einem eigenen Beitrag vorgestellt.

Geltungsbeginn: Ab dem Geschäftsjahr 2027, mit Wahlrecht für 2026

Die Verordnung 2026/1563 ersetzt die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, also das erste ESRS-Set. Sie tritt nach Art. 3 am 10. November 2026 in Kraft und gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Für Geschäftsjahre mit Beginn im Jahr 2026 lässt Art. 2 die Wahl zwischen den bisherigen ESRS in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416 und den neuen Standards. Alternativ können Unternehmen bei den bisherigen ESRS bleiben und 8 einzeln aufgezählte Erleichterungen aus dem neuen ESRS 1 nutzen, darunter den Top-down-Ansatz der Wesentlichkeitsanalyse. Welche Fassung angewendet wurde, muss nach Art. 2 Abs. 2 in der Nachhaltigkeitserklärung stehen.

Der VS ist am 24. September 2026 in Kraft getreten und kann seitdem freiwillig genutzt werden. Der Value Chain Cap für Abfragen bei Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten gilt nach Art. 4 erst ab dem Geschäftsjahr 2027. Die VSME-Empfehlung (EU) 2025/1710 soll nach Erwägungsgrund 5 mit dem Inkrafttreten des VS keine Rechtswirkung mehr entfalten.

Berichtspflichtig bleiben nach der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz. Für den Bericht nach Art. 40a über Konzerne außerhalb der EU sind eigene Standards vorgesehen, die bislang als EFRAG-Entwurf vorliegen und die wir im Beitrag zu ESRS für Drittstaaten-Konzerne eingeordnet haben. In Deutschland fehlt weiterhin das nationale Umsetzungsgesetz, denn der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/1857) liegt noch im Rechtsausschuss des Bundestags. Die ESRS gelten als delegierte Verordnung zwar unmittelbar, wer sie anwenden muss, ergibt sich aber aus dem nationalen Recht.

Unser Abgleich: Juli-Fassung und Amtsblatt

Das DRSC kam in einer ersten Kurzanalyse zu dem Ergebnis, dass sich gegenüber den Fassungen vom 3. Juli keine inhaltlichen Änderungen ergeben haben. Wir haben die englischen Fassungen beider Verordnungen einschließlich der Anhänge per Textvergleich mit den Kommissionsdokumenten vom Juli abgeglichen. Der weitaus größte Teil der Abweichungen ist redaktionell, etwa die eingesetzten Verordnungsnummern und Daten anstelle der Platzhalter.

An 2 Stellen hat sich der verbindliche Text allerdings inhaltlich geändert, daneben wurden einzelne Verweise präzisiert. In ESRS 1 Abs. 126 wurde aus „and“ ein „or“. Die Vorschrift gewährt Unternehmen der ersten Welle, die mindestens eine der beiden Grenzen von 450 Mio. EUR Nettoumsatz und 1.000 Beschäftigten nicht überschreiten, weitreichende Übergangserleichterungen bis hin zum Verzicht auf die themenbezogenen Standards für Geschäftsjahre vor 2027. Auch dann verlangt ESRS 2 Abs. 8 und 9 aber Kurzangaben zu wesentlichen Themen. Abs. 125 regelt dagegen Unternehmen, die beide Grenzen überschreiten. Nach dem Wortlaut der Juli-Fassung, der in der deutschen Fassung mit „sowohl … als auch … nicht überschritten“ eindeutig ist, fiel ein Unternehmen, das nur eine Grenze überschreitet, unter keinen der beiden Absätze. Die Amtsblatt-Fassung schließt diese Lücke und entspricht damit der Formulierung, die die Omnibus-I-Richtlinie in Art. 5 Abs. 2 der CSRD für das Wahlrecht der Mitgliedstaaten verwendet, Erstwellen-Unternehmen für 2025 und 2026 zu befreien. Nutzt ein Mitgliedstaat dieses Wahlrecht, sind genau diese Unternehmen für 2025 und 2026 ohnehin befreit. Da sie ab 2027 zudem aus dem Anwendungsbereich fallen, betrifft die Änderung nach unserer Einschätzung vor allem Unternehmen, die für 2026 nach Art. 2 bereits die neuen ESRS anwenden.

Die zweite Änderung betrifft Art. 3 Abs. 1 des VS. Im Juli hieß es noch, der Standard lege den Value Chain Cap „for undertakings not subject to mandatory reporting requirements“ fest. Im Amtsblatt fehlt das „not“, sodass sich der Cap nun ausdrücklich an die berichtspflichtigen Unternehmen richtet. Aus unserer Sicht ist das eine Klarstellung, denn schon die Definition in Art. 1 und Erwägungsgrund 2 richteten den Cap an die berichtspflichtigen Unternehmen. Auch die Liste der erfassten Datenpunkte in Anhang II ist unverändert. Wie sich der Value Chain Gap allerdings in der Praxis darstellt, bleibt jedoch abzuwarten.

Die deutsche Fassung hat einen eigenen Korrekturbedarf. Übersetzungsvorschläge von DRSC und dem österreichischen Standardsetzer AFRAC konnten wegen der kurzen Frist nicht mehr berücksichtigt werden, laut DRSC soll ein Corrigendum im Oktober oder November folgen. Wie nötig das ist, zeigt Art. 3 der deutschen Fassung von 2026/1563, dem die Wörter „in Kraft“ fehlen: „Diese Verordnung tritt am 10. November 2026.“ Wer mit der deutschen Fassung arbeitet, sollte bei unklaren Formulierungen bis dahin die englische Fassung heranziehen.

Gap-Analyse: Was sich gegenüber den ESRS von 2023 ändert

Für Unternehmen, die vor Stop-the-Clock eine Gap-Analyse auf Basis der ESRS von 2023 erstellt haben, ist der Sprung vom ersten Set zu den Simplified ESRS wichtiger als der Abgleich mit der Juli-Fassung. In einem aktuellen Mandat sehen wir, dass die Vorarbeiten aus dieser Zeit wertvoll bleiben und eine tragfähige Grundlage bilden. Neu bewertet werden müssen sie trotzdem, weil sich Umfang und Logik der Standards deutlich verändert haben.

Nach der Statistik in EFRAGs Entwurf der Datenpunktliste enthalten die Simplified ESRS 292 Datenpunkte mit Angabepflicht („shall“), gegenüber 783 im Set von 2023. Berichtet werden sie nur, soweit sie wesentlich sind. Nicht mitgezählt sind die allgemeinen Angabepflichten zu Konzepten, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen, die jetzt gebündelt in ESRS 2 stehen. Ohne bedingte Datenpunkte bleiben 195.

Am stärksten verändert hat sich die Wesentlichkeitsanalyse. Nach ESRS 1 Abs. 24 berichtet das Unternehmen nicht wesentliche Informationen grundsätzlich nicht („shall not“). Laut ihrer Arbeitsunterlage SWD(2026) 500 hat die Kommission diese Formulierung gegenüber dem EFRAG-Entwurf geändert, der nur von einer fehlenden Pflicht sprach. Abs. 27 erlaubt den Top-down-Ansatz, bei dem das Unternehmen aus einer Analyse von Strategie und Geschäftsmodell ohne weitere Prüfung auf die Wesentlichkeit oder Nichtwesentlichkeit eines Themas schließen darf. Eine Einzelprüfung ist nur noch nötig, wo das Ergebnis nicht offensichtlich ist. Nach Abs. 33 kann die Analyse der Wertschöpfungskette außerdem auf regionalen Durchschnittswerten oder Branchendaten beruhen. Bestehende Wesentlichkeitsanalysen lassen sich nach unserer Einschätzung deshalb oft verschlanken.

Hinzu kommen Änderungen in den themenbezogenen Standards. Bei der THG-Bilanz ist die finanzielle Kontrolle der Standard, alternativ sind der Equity-Share- oder der Operational-Control-Ansatz des GHG Protocol zulässig (ESRS E1 AR 19). Unternehmen, die erst ab 2027 berichten, dürfen nach ESRS 1 Abs. 127 in den ersten 2 Jahren auf E4 und die Standards S2 bis S4 verzichten, müssen nach ESRS 2 Abs. 8 und 9 aber angeben, ob diese Themen wesentlich sind. Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten entfallen in den ersten 2 Jahren, quantitative Angaben dazu in den ersten 4 Jahren, jeweils mit Ausnahme einzelner Angaben in ESRS E1-11 Abs. 39 und 40. Vergleichszahlen zum Vorjahr brauchen sie im ersten Jahr nicht (Abs. 124).

Für die praktische Arbeit hilft, dass EFRAG in einer eigenen Fassung der Datenpunktliste jeden neuen Datenpunkt soweit möglich dem entsprechenden Datenpunkt der alten Liste IG 3 von 2024 zuordnet. Wer seine Gap-Analyse auf der IG 3 aufgebaut hat, kann diese Zuordnung als Brücke nutzen. Die Liste bleibt allerdings ein unverbindlicher Entwurf und ersetzt nach EFRAGs eigenem Hinweis nicht den Standardtext.

XBRL-Taxonomie: Was EFRAG vorlegt und welche Fristen laufen

Eine XBRL-Taxonomie ist das digitale Gegenstück zum Standard. Jeder Datenpunkt erhält ein maschinenlesbares Element, mit dem die entsprechende Angabe im Bericht ausgezeichnet wird. Am 28. August 2026 hat EFRAG die Datenpunktliste zur sogenannten Fatal-Flaw-Prüfung veröffentlicht, Hinweise auf grundlegende Fehler sind bis zum 23. Oktober 2026 über eine Online-Umfrage möglich. Am 17. September folgte der Entwurf der Taxonomie, die Konsultation dazu läuft bis zum 11. November 2026. Sie richtet sich laut EFRAG vor allem an Softwareanbieter und XBRL-Fachleute, steht aber allen offen.

Beide Dokumente beruhen auf der Juli-Fassung der Simplified ESRS. Die Datenpunktliste beschreibt die Übergangserleichterungen nach Abs. 126 in ihrer Spaltenüberschrift deshalb noch mit „NOT exceeding 450 millions of net turnover and average number of 1000 employees“. Aus unserer Sicht ist das ein Fall für die Fatal-Flaw-Rückmeldung.

Die Architektur entspricht laut EFRAG weitgehend der Taxonomie von 2024, ist aber vereinfacht. Weil die Formulierung „whether and how“ bis auf Ausnahmen gestrichen wurde, gibt es zum Beispiel deutlich weniger Ja/Nein-Elemente. Validierungsregeln, die die Vollständigkeit der Angaben prüfen, empfiehlt das EFRAG-Sekretariat abgesehen von einer Prüfung der EU-Datenpunkte erst nach der ersten Welle digitaler Berichte. Die finale Taxonomie soll laut Explanatory Note im November 2026 an ESMA und Kommission gehen, die EFRAG-Meldung zur Konsultation spricht von „bis Ende 2026“.

Tagging: Bis zur ESEF-Änderung keine Pflicht

Die Rechtsgrundlage für das Tagging ist Art. 29d der Bilanzrichtlinie, den die Omnibus-I-Richtlinie neu gefasst hat. Berichtspflichtige Unternehmen erstellen den Lagebericht danach im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung einschließlich der Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung aus. Neu ist der Satz: „Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.“ Bisher hatte die Kommission das nur in ihren unverbindlichen FAQ (Frage 38) erklärt.

Auf Basis der finalen Taxonomie entwickelt ESMA technische Regulierungsstandards, die die Kommission dann als delegierten Rechtsakt zur Änderung der ESEF-Verordnung erlässt. Einen Termin dafür gibt es nicht. ESMA hatte in einem Konsultationspapier vom 13. Dezember 2024, damals noch auf Basis der ESRS von 2023, eine stufenweise Einführung vorgeschlagen, bei der die Detailtiefe der Auszeichnung alle 2 Jahre steigt. Ob ESMA an diesem Modell festhält, ist offen. Die Taxonomie, die EFRAG im August 2024 vorgelegt hatte, wurde nie verpflichtend und wird durch den neuen Entwurf ersetzt.

In ihren FAQ hatte die Kommission außerdem die Auffassung vertreten, dass bis zur Taxonomie auch das XHTML-Format nicht nötig sei. Der neue Art. 29d nimmt ausdrücklich nur die Auszeichnung aus. Für deutsche Unternehmen kommt es deshalb auch darauf an, wie das CSRD-Umsetzungsgesetz diesen Punkt regelt.

Eine freiwillige Auszeichnung ist nicht ausgeschlossen. Vor der finalen Taxonomie lohnt sie sich aus unserer Sicht kaum, weil sich Elemente noch ändern können. Sinnvoller ist es, Datenmodell und Berichtsprozess so aufzubauen, dass sich jede berichtete Angabe einem Datenpunkt der EFRAG-Liste zuordnen lässt, da diese Zuordnung später die Grundlage für das Tagging bildet.

Fazit: Die Standards stehen, für das Tagging gibt es noch keinen Termin

Die Amtsblatt-Fassung weicht kaum von der Juli-Fassung ab, die Änderung in ESRS 1 Abs. 126 betrifft nach unserer Einschätzung nur einen kleinen Kreis von Erstwellen-Unternehmen. Wer seine Gap-Analyse auf die Juli-Fassung gestützt hat, kann darauf aufbauen. Wer noch mit einer Analyse auf Basis der ESRS von 2023 arbeitet, sollte sie nach unserer Einschätzung vor allem bei der Wesentlichkeitsanalyse und beim Datenpunktumfang überarbeiten, die Vorarbeiten bleiben aber nutzbar.

Offen sind das angekündigte Corrigendum der deutschen Fassung und die nationale Umsetzung in Deutschland. Beim Tagging steht fest, dass es ohne geänderte ESEF-Verordnung keine Pflicht gibt. Ob die Regeln schon für das Geschäftsjahr 2027 kommen, lässt sich derzeit nicht seriös sagen.

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