
Seit dem 27. September 2026 gelten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) neue Regeln für Werbung mit Umweltaussagen. Deutschland setzt damit die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 um, die nach ihrem englischen Kurztitel meist EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) genannt wird. Das Umsetzungsgesetz, das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und eine Woche später im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43). Betroffen ist jedes Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern mit Umwelt- oder Klimaaussagen wirbt, ob auf der Verpackung oder im Onlineshop.
Drei Tage vor dem Stichtag hat der Bundestag außerdem eine Übergangsregel für Altbestände beschlossen, die allerdings keine pauschale Abverkaufsfrist vorsieht.
Die Schwarze Liste: 6 neue Verbote ohne Einzelfallprüfung
Was im Anhang zu § 3 Abs 3 UWG steht, gilt gegenüber Verbrauchern immer als unlauter, ohne dass geprüft wird, ob im Einzelfall tatsächlich jemand getäuscht wurde. Mit der Umsetzung sind dort 6 neue Nummern hinzugekommen.
Die größte praktische Bedeutung hat Nr 4a. Sie verbietet allgemeine Umweltaussagen, wenn der Unternehmer keine der Aussage zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Allgemein ist nach § 2 Abs 2 Nr 1 UWG eine schriftliche oder mündliche Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und deren Konkretisierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist. Als anerkannte hervorragende Umweltleistung lässt das Gesetz nur das EU-Umweltzeichen und offiziell anerkannte Typ-I-Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 wie den Blauen Engel gelten, daneben Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht.
In Teilen der Berichterstattung heißt es, Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ seien damit auf Verpackungen weitgehend verboten. Das geht zu weit. Die Begriffe bleiben zulässig, wenn auf demselben Medium klar und hervorgehoben steht, worauf sie sich beziehen, und diese Konkretisierung belegt ist. Die Europäische Kommission schreibt dazu in ihren Q&A zur Richtlinie, die Konkretisierung solle „next to, or as part of, the claim“ stehen. Die Q&A sind allerdings rechtlich nicht verbindlich.
Nummer 4b erfasst Aussagen zum ganzen Produkt, die nur einen Aspekt betreffen, etwa „aus Recyclingmaterial“, wenn nur die Verpackung recycelt ist. Nach Nummer 10a dürfen gesetzliche Anforderungen, die ohnehin für alle Produkte einer Kategorie gelten, nicht als Besonderheit des eigenen Angebots herausgestellt werden. Nummer 23d betrifft irreführende Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren einschließlich Softwareaktualisierungen und ergänzt damit das Recht auf Reparatur.
Für Nachhaltigkeitssiegel gilt Nummer 2a. Ein Siegel darf nur noch verwendet werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder staatlich festgesetzt wurde. Ein solches System muss nach § 2 Abs 2 Nr 6 UWG unter anderem allen Unternehmen zu diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen und von einem unabhängigen Dritten überwacht werden. Eine Übergangsfrist für Siegel, die am Stichtag bereits im Markt waren, gibt es nach dem Q&A der Kommission nicht. Nach unserer Einschätzung werden viele selbst entwickelte Unternehmenslabels an diesen Kriterien scheitern, vor allem an der unabhängigen Überwachung.
Klimaaussagen: Was noch zulässig ist
Nummer 4c verbietet Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und einem Produkt deshalb neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt zuschreiben. Ein produktbezogenes „klimaneutral“ auf Basis zugekaufter Zertifikate ist damit unzulässig, auch wenn die Kompensation offengelegt wird. Der Bundesgerichtshof hatte im Katjes-Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) noch eine Erläuterung in der Werbung selbst genügen lassen, die neue Regel lässt auch das nicht mehr zu.
Die Kommission beschreibt in ihren Q&A, was möglich bleibt. Aussagen, die auf der tatsächlichen Wirkung des Produkts über seinen Lebenszyklus in der eigenen Wertschöpfungskette beruhen, fallen nicht unter das Verbot. Auch „CO₂-reduziert“ ist zulässig, wenn die Aussage klar konkretisiert ist und auf tatsächlichen Verbesserungen in der Produktion beruht. Nach unserem Verständnis gehören Bezugsgröße und Vergleichsjahr deshalb direkt dazu, etwa „30 Prozent weniger Emissionen in der Herstellung gegenüber 2022“. Kompensation auf Unternehmensebene erfasst Nummer 4c nicht, solange daraus keine Wirkung für ein Produkt abgeleitet wird. Solche Aussagen werden aber weiterhin an Nummer 4a und am allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG gemessen.
Für Ziele wie „klimaneutral bis 2035“ gilt § 5 Abs 3 Nr 4 UWG. Eine Aussage über eine künftige Umweltleistung braucht danach einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig prüft und dessen Ergebnisse Verbrauchern zugänglich sind. Eine Aussage gegenüber Verbrauchern über eine künftige Umweltleistung braucht danach klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig prüft und dessen Ergebnisse Verbrauchern zugänglich sind.
Übergangsregel für Altbestände
Die Richtlinie ließ den Mitgliedstaaten zwischen Umsetzung und Anwendung sechs Monate Zeit, eine Regel für den Abverkauf von Altbeständen enthält sie aber nicht. Das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden (CPC-Netzwerk) hat am 30. Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis zu Altbeständen veröffentlicht. Danach können Behörden darauf verzichten, Vernichtung oder Rückruf zu verlangen, wenn das unverhältnismäßige Kosten oder vermeidbare Umweltbelastungen verursachen würde. Online-Aussagen nennt das Papier ausdrücklich unter den Bereichen, die Behörden vorrangig prüfen können, weil sie nicht vor denselben Schwierigkeiten stehen wie Aussagen auf Verpackungen. Verbindlich ist das Papier nicht.
In Deutschland wird das UWG allerdings vor allem privat durchgesetzt, über Abmahnungen und Klagen von Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden nach § 8 Abs 3 UWG wie der Wettbewerbszentrale oder der Deutschen Umwelthilfe. An eine Verständigung der Behörden sind sie nicht gebunden. Hier setzt § 15b UWG an, der nach der Begründung die Ausführungen der Kommission zu Altbeständen in Nr 18 ihrer Q&A ins deutsche Recht übernimmt. Der Rechtsausschuss hat die Vorschrift kurzfristig in den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts eingefügt (Beschlussempfehlung vom 23. September 2026, Bundestagsdrucksache 21/8158), am 24. September hat der Bundestag das Gesetz angenommen.
Nach dem Normtext erfolgt die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen wegen Verstößen gegen die neuen Anhang-Nummern und die neu gefassten Irreführungstatbestände in § 5 und § 5b Absatz 3a UWG „im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren“ nach „Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“. In die Abwägung fließen insbesondere die Schwere des Verstoßes und die Anstrengungen des Unternehmers zur Beseitigung ein, außerdem die Kosten und Umweltbelastungen der Beseitigung. Zum Stand 1. Oktober ist § 15b noch nicht in Kraft, weil sich der Bundesrat im zweiten Durchgang noch mit dem Gesetz befassen muss. Die Vorschrift soll rückwirkend ab dem 27. September 2026 gelten und am 27. September 2028 wieder entfallen.
§ 15b ändert nichts daran, dass ein Verstoß vorliegt, und gibt Unternehmen kein automatisches Recht zum Abverkauf. Die Vorschrift verlangt eine Abwägung, bevor ein Anspruch durchgesetzt wird. Nach der Begründung kann diese Abwägung im Einzelfall „die Auferlegung zusätzlicher Informationspflichten, die Gewährung einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte“ oder bei unverhältnismäßigen Auswirkungen sogar den gänzlichen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs zur Folge haben. Dienstleistungen erfasst die Regel nicht. Online-Aussagen zu Altbeständen schließt der Normtext nicht ausdrücklich aus. Da sich Website und Werbemittel aber ohne großen Aufwand anpassen lassen und die Anstrengungen des Unternehmers in die Abwägung einfließen, würden wir uns dort nicht auf § 15b verlassen. Für Verpackungen, die bereits im Handel sind, kann die Vorschrift dagegen helfen.
Green-Claims-Richtlinie: Pausiert, aber formell nicht zurückgezogen
Die Green-Claims-Richtlinie, die die Kommission am 22. März 2023 vorgeschlagen hatte (COM(2023) 166), sollte unter anderem eine Prüfung vieler Umweltaussagen durch akkreditierte Stellen vor der Veröffentlichung vorschreiben. Am 20. Juni 2025 kündigte die Kommission an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen, kurz darauf wurde der für den 23. Juni 2025 geplante Trilog abgesagt. Seitdem ist häufig zu lesen, die Richtlinie sei zurückgezogen. Formal stimmt das nicht, denn die Legislative Beobachtungsstelle des Europäischen Parlaments führt das Verfahren 2023/0085(COD) weiterhin als offen. Eine Vorabprüfung von Claims ist derzeit also nicht vorgeschrieben, der verbindliche Rahmen ergibt sich aus der EmpCo-Richtlinie und dem UWG in Deutschland.
Claim-Governance: Nachweise vor der Veröffentlichung sichern
Einen bestimmten Prozess schreibt das Gesetz nicht vor. Nummer 4a stellt aber darauf ab, ob der Unternehmer die Umweltleistung „nachweisen kann“, und für Zukunftsaussagen verlangt § 5 Abs 3 Nr 4 einen dokumentierten und extern geprüften Plan. Aus unserer Sicht sollten die Belege deshalb schon bei Veröffentlichung vorliegen, denn nach einer Abmahnung bleibt für die Aufbereitung meist wenig Zeit.
Ausgangspunkt ist eine Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern, einschließlich Produkt- und Markennamen, die § 2 Abs 2 Nr 5 UWG ausdrücklich als mögliche Umweltaussage nennt. In einem Claim-Register halten Sie für jede Aussage den Wortlaut und den Fundort fest, ebenso den Bezug, also ob sie das ganze Produkt oder nur einen Teil wie die Verpackung betrifft. Dazu kommen die Nachweise und die Freigabe mit den Kanälen, für die sie gilt. Bei Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, dokumentieren Sie zusätzlich Ihre Korrekturen, weil genau diese Anstrengungen in die Abwägung nach § 15b einfließen.
Constantin Eikel von der Kanzlei Bird & Bird empfiehlt bei Haufe, Freigaben nach Risiko zu staffeln, sodass bekannte und unveränderte Claims einen verkürzten Weg nehmen und neue oder geänderte Aussagen gründlicher geprüft werden. Das halten wir für praktikabel, weil die rechtliche Prüfung so dort ansetzt, wo tatsächlich Klärungsbedarf besteht.
Die Schwarze Liste gilt nur gegenüber Verbrauchern. Reine B2B-Kommunikation bleibt trotzdem nicht ohne Regeln, weil das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG weiter gilt. Das Katjes-Verfahren betraf übrigens eine Anzeige in einer Fachzeitung, also B2B-Werbung, und wurde allein auf dieser Grundlage entschieden. Nachhaltigkeitsberichte nach CSRD fallen laut Kommission grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich, solange ihre Inhalte nicht in die Verbraucherwerbung übernommen werden.
Fazit: Die Verbote gelten, die Übergangsregel steht noch aus
Seit dem 27. September 2026 sind produktbezogene Klimaaussagen auf Basis von Kompensation und Siegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgesetzt sind, gegenüber Verbrauchern unzulässig. Allgemeine Umweltaussagen sind nur noch mit klarer Konkretisierung auf demselben Medium oder mit einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung möglich. § 15b UWG wird bei Altbeständen eine Abwägung im Einzelfall vorschreiben, sobald das Gesetz den Bundesrat passiert hat und verkündet ist. Für Online-Aussagen und Werbemittel sollten Sie sich nach unserer Einschätzung nicht darauf verlassen.
Offen ist noch, wie die Gerichte zentrale Begriffe auslegen, allen voran die klare und hervorgehobene Konkretisierung. Öffentlich bekannte Abmahnungen auf Grundlage der neuen Tatbestände haben wir in den ersten Tagen nach dem Stichtag nicht gefunden. Mit einem gepflegten Claim-Register lassen sich die eigenen Aussagen an die Rechtsprechung anpassen, sobald sie vorliegt.
Hilfreiche Links
- Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EUR-Lex)
- Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19. Februar 2026
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses mit § 15b UWG, Bundestagsdrucksache 21/8158 vom 23.09.2026
- Deutscher Bundestag, Beschluss zur Modernisierung des Designrechts am 24. September 2026 (Textarchiv)
- Europäische Kommission, Questions and Answers zur Richtlinie (EU) 2024/825
- CPC-Netzwerk, Common understanding on old stock situations under Directive (EU) 2024/825 vom 30. Juni 2026
- Europäisches Parlament, Legislative Observatory zum Verfahren 2023/0085(COD) (Green-Claims-Richtlinie)

