
Seit dem 15. Oktober 2026 gilt im EU-Informationssystem der Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) eine neue Zuständigkeitsregel. Sorgfaltserklärungen, mit denen Unternehmen vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten erklären, gehen seitdem an die Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer niedergelassen ist. Bisher richtete sich das in erster Linie nach dem Mitgliedstaat, über den die Ware in die EU kam (Art. 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565). Führt ein deutsches Unternehmen Kakao über Rotterdam ein, geht seine Erklärung damit in der Regel an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), während die Zollabfertigung in den Niederlanden bleibt. Am 30. Dezember beginnt dann die Anwendung der EUDR, was sollten die einzelnen Rollen bis dahin erledigt haben?
Fristen: 30. Dezember 2026 und 30. Juni 2027
Nach Art. 38 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 gelten die Pflichten unter anderem aus Art. 3 bis 13 ab dem 30. Dezember 2026. Den späteren Termin am 30. Juni 2027 sieht Abs. 3 nur für Marktteilnehmer vor, die am 31. Dezember 2024 bereits als Kleinst- oder kleine Unternehmen niedergelassen waren, und auch dann nicht für Holz aus dem Anhang der bisherigen EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010. Als KMU gilt nach der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, wer nicht mindestens 2 der 3 Grenzen von 250 Beschäftigten, 50 Mio. Euro Nettoumsatz und 25 Mio. Euro Bilanzsumme überschreitet.
Seit dem 18. September gilt außerdem die überarbeitete Produktliste der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102, die wir im Beitrag zur Produktliste und zum Informationssystem vom 16. Juli vorgestellt haben. Gestrichen wurden unter anderem Rinderleder und runderneuerte Reifen, neu aufgenommene Erzeugnisse wie löslicher Kaffee sind erst ab dem 30. Dezember 2027 erfasst.
Nach den rechtlich nicht verbindlichen Leitlinien der Kommission (C/2026/3896 vom 20. Juli 2026) gelten die Pflichten der EUDR nicht für Erzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, und auch nicht für Folgeerzeugnisse, die vollständig daraus hergestellt werden. Für Holz aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung gelten eigene Übergangsregeln. Die Unternehmen müssen allerdings „angemessen schlüssige und überprüfbare Nachweise“ dafür sammeln, dass die Ware vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde. Bei Einfuhren akzeptiert die Kommission nach FAQ 9.2 die Zollanmeldung als Nachweis, bei Ware aus der EU etwa Rechnungen oder Lieferscheine. Aus unserer Sicht sollten Unternehmen ihre Bestände zum Jahresende deshalb anhand dieser Unterlagen dokumentieren.
Sorgfaltserklärung vor dem Inverkehrbringen?
Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringt oder ausführt, also vor allem Importeure und Erzeuger in der EU (Art. 2 Nr. 15). Bevor die Ware in Verkehr gebracht wird, muss er die Sorgfaltspflicht erfüllen (Art. 8 Abs. 1) und eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem einreichen (Art. 4 Abs. 2). Nach Anhang II enthält die Erklärung unter anderem den HS-Code mit Menge und die Geolokalisierung der Grundstücke, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden, bei Ein- und Ausfuhren außerdem die EORI-Nummer, mit der der Zoll Unternehmen identifiziert. Bei Flächen über 4 Hektar verlangt Art. 2 Nr. 28 Polygone, also den Umriss der Fläche, außer bei Rindern. Die Referenznummer der Erklärung gibt der Marktteilnehmer an seine Abnehmer weiter (Art. 4 Abs. 7).
Stammen alle Rohstoffe aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko und hat das Unternehmen das Risiko einer Vermischung oder Umgehung bewertet, entfallen nach Art. 13 Abs. 1 Risikobewertung und Risikominderung, die Geodaten bleiben aber Pflicht. Maßgeblich für die Einstufung nach Art. 29 ist weiterhin die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom Mai 2025. Die Kommission hat in ihrem Arbeitsdokument zur Methodik (SWD(2025) 129) eine erste Überprüfung für 2026 in Aussicht gestellt, ein Änderungsrechtsakt liegt nach unserem Stand bisher nicht vor.
Viele Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sind keine KMU mehr und haben als Marktteilnehmer zusätzliche Pflichten. Nach Art. 11 Abs. 2 müssen sie einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene benennen und ihre Verfahren von einer unabhängigen Prüfstelle überprüfen lassen. Nach Art. 12 Abs. 3 berichten sie außerdem jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 hat zudem die Regeln für das Informationssystem geändert. Seit Juli lassen sich mehrere Erklärungen zu einer zusammenfassenden Erklärung bündeln (Art. 8a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084), wobei eine einzelne Erklärung danach nicht mehr geändert oder widerrufen werden kann (Art. 5 Abs. 2). Bis zum 30. Dezember muss die Kommission außerdem Notfallmaßnahmen für ungeplante Systemausfälle von mehr als 60 Minuten veröffentlichen, darunter Notfall-Referenznummern (Art. 15a). Aus unserer Sicht sollten Zoll- und Einkaufsprozesse diesen Fall von Anfang an vorsehen, da die Referenznummer bei der Einfuhr dem Zoll vorliegen muss (Art. 26 Abs. 4 EUDR).
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler: Registrieren und dokumentieren
Seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650 geben nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler keine eigene Sorgfaltserklärung mehr ab. Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die aus relevanten Erzeugnissen hergestellt wurden, für die bereits eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt (Art. 2 Nr. 15b). Händler ist jede andere Person in der Lieferkette, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (Art. 2 Nr. 17). Wer einführt und anschließend selbst verarbeitet, hat eine Doppelrolle, die wir im Beitrag zur finalen Vereinfachung vom 8. Mai beschrieben haben.
Nach Art. 5 Abs. 3 müssen beide zu ihren Lieferanten Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse erfassen, bei Lieferungen von Marktteilnehmern auch die Referenznummern. Dieselben Angaben sind für gewerbliche Abnehmer festzuhalten, also für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler (Abs. 3 Buchst. b), und alle Daten mindestens 5 Jahre aufzubewahren (Abs. 4). Erfahren sie, dass bereits gelieferte Ware nicht konform sein könnte, müssen sie das unabhängig von ihrer Größe unverzüglich der Behörde melden (Abs. 5). Unternehmen, die keine KMU sind, müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder bereitstellen (Abs. 2), und bei begründeten Bedenken vorab prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde (Abs. 6). Aus unserer Sicht sollte die Registrierung deshalb nicht auf Dezember verschoben werden, und im ERP-System sollte der Wareneingang ein Feld für die Referenznummern erhalten.
Geodaten: Wo die Datenlücke am größten ist
Einen Anhaltspunkt für die Datenlücke gibt ein Gutachten des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) für die IHK Düsseldorf vom 16. April 2026. In der Online-Befragung vom 1. Dezember 2025 bis zum 18. Januar 2026 gaben 222 Unternehmen an, von der EUDR betroffen zu sein. Geolokalisierungsdaten der Produktionsflächen lagen rund 17 % der Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten vor, bei größeren Unternehmen waren es 29 % und unter den Marktteilnehmern 17,3 %. Repräsentativ ist die Befragung nach Angaben des IW nicht, außerdem fiel sie in die Zeit des Vereinfachungsbeschlusses vom Dezember 2025.
Nach unserer Einschätzung sollte die Geodatenfrage dort gebündelt werden, wo die Ware erstmals in Verkehr gebracht wird, da nachgelagerte Unternehmen seit der Vereinfachung keine Geodaten mehr brauchen.
Stammdaten: Was EUDR und CBAM gemeinsam nutzen können
Thomas Wolfgang Plaß rät bei Haufe außerdem zu gemeinsamen Grunddaten für die verschiedenen Regulierungen, bei denen die jeweiligen Fachlogiken getrennt bleiben. Wir haben dafür die Angaben der Sorgfaltserklärung nach Anhang II der EUDR mit den Angaben zum CBAM-Anmelder und zur CBAM-Erklärung verglichen (Art. 5 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/956). Gemeinsam nutzbar ist die EORI-Nummer, die bei CBAM Teil des Zulassungsantrags ist. Bei der Zolltarifnummer unterscheidet sich die Tiefe, denn die Sorgfaltserklärung verlangt den international einheitlichen HS-Code mindestens in der Stellenzahl von Anhang I und höchstens 6-stellig (FAQ 7.24). CBAM arbeitet dagegen mit Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN), die den HS-Code auf 8 Stellen erweitert. Nach unserer Einschätzung gehört deshalb der KN-Code in den Materialstamm, da sich der HS-Code daraus ableiten lässt. Getrennt bleibt der Länderbezug, weil die EUDR auf das Erzeugerland des Rohstoffs abstellt und CBAM auf das Ursprungsland der Ware, wie wir es im Beitrag zur Ausweitung von CBAM vom 15. Oktober beschrieben haben.
BLE und Kontrollen: Das Durchführungsgesetz ist noch im Verfahren
Die EUDR gilt unmittelbar, für Zuständigkeiten und Sanktionen braucht es aber ein nationales Gesetz. Der Regierungsentwurf zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte (Bundestagsdrucksache 21/8278) sieht in § 3 Abs. 2 die BLE als zuständige Behörde vor, bei Primärproduktion und Holz aus Deutschland nach § 3 Abs. 1 die Landesbehörden. Nach der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September war die 1. Lesung im Bundestag am 8. Oktober, seitdem liegt der Entwurf im federführenden Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. In Kraft treten soll das Gesetz am 30. Dezember 2026.
§ 5 des Entwurfs übernimmt die Mindestquoten aus Art. 16 Abs. 8 bis 10 der EUDR. Jährlich kontrolliert werden demnach mindestens 1 % der Marktteilnehmer und der nachgelagerten Unternehmen, die keine KMU sind, wenn die Rohstoffe aus Ländern mit geringem Risiko stammen. Bei normalem Risiko sind es 3 %, bei hohem Risiko 9 % der Unternehmen und zusätzlich 9 % der Menge. Die Kontrollen erfolgen grundsätzlich unangekündigt (Art. 16 Abs. 13).
Für Verstöße gegen Art. 3 der EUDR sieht § 12 des Entwurfs Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, bei Leichtfertigkeit bis zu 3 Jahren und bei besonders schweren Umweltschäden 1 bis 10 Jahre. Da Art. 3 Buchst. c auch das Vorliegen einer Sorgfaltserklärung verlangt, kann nach unserem Verständnis schon eine fehlende Erklärung den Tatbestand erfüllen. Die Bußgelder nach § 14 sind gestaffelt und gelten auch bei Fahrlässigkeit. Sie reichen bis 100.000 Euro, wenn die Sorgfaltspflicht nicht erfüllt wurde, und bei juristischen Personen mit mehr als 2,5 Mio. Euro Gesamtumsatz bis 4 % des unionsweiten Umsatzes. Konkrete Hinweise der BLE zu Kontrollschwerpunkten liegen nach unserem Stand bisher nicht vor.
Fazit: Hauptlast bei den Marktteilnehmern, Durchführungsgesetz noch im Verfahren
An den Terminen 30. Dezember 2026 und 30. Juni 2027 hat sich seit Juli nichts geändert, und die Kommission hat mit ihrem Vereinfachungsbericht vom 4. Mai keinen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der EUDR vorgelegt. Offen sind noch das deutsche Durchführungsgesetz und die Notfallregeln der Kommission. Auch die Überprüfung der Länderliste steht aus. Nach unserer Einschätzung liegt die Hauptlast in den verbleibenden Wochen bei den Marktteilnehmern, weil dort die Geodaten zusammenkommen müssen, ohne die keine Sorgfaltserklärung eingereicht werden kann. Für nachgelagerte Unternehmen ist der Aufwand geringer, aus unserer Sicht sollten sie mit der Registrierung und der Erfassung der Referenznummern aber nicht bis Dezember warten.
Hilfreiche Links
- Amtsblatt der EU, Verordnung (EU) 2023/1115 in der konsolidierten Fassung vom 18.9.2026
- Amtsblatt der EU, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 zum Informationssystem vom 13.7.2026
- Amtsblatt der EU, Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zur Produktliste vom 13.7.2026
- Europäische Kommission, Leitlinien zur Verordnung (EU) 2023/1115, C/2026/3896 vom 20.7.2026
- Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte, Drucksache 21/8278 vom 30.9.2026
- Institut der deutschen Wirtschaft, Entwaldungsfreie Lieferketten in der EU?, Gutachten für die IHK Düsseldorf vom 16.4.2026
- Europäische Kommission, Übersichtsseite zur EUDR mit FAQ und Informationssystem

