Die Bundesregierung will das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) an die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 (EED) anpassen. Vorschriften, die über die Richtlinie hinausgehen, sollen laut Gesetzentwurf „grundsätzlich auf das nach EU-Recht erforderliche Mindestmaß zurückgeführt werden“. Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Bundestagsdrucksache 21/8027) am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, am 5. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Sachverständige angehört. Aus unserer Sicht dürfte für viele Unternehmen die Anhebung der Schwelle für Energie- oder Umweltmanagementsysteme von 7,5 auf 23,6 GWh Jahresverbrauch am stärksten ins Gewicht fallen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen und geht genauer darauf ein, welche Pflichten Unternehmen zwischen 7,5 und 23,6 GWh künftig haben und ob sich ein bestehendes ISO-50001-System weiter lohnt. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Der Entwurf liegt im federführenden Ausschuss, die 2./3. Lesung und die Befassung des Bundesrats stehen aus. Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht, in Kraft treten soll die Novelle am Tag danach.

Was der Entwurf insgesamt ändert

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist im Oktober 2025 abgelaufen. Der Entwurf setzt fehlende EED-Vorgaben um, etwa den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei Planungs- und Investitionsentscheidungen von mehr als 100 Mio. EUR (§ 5 EnEfG-E), und streicht Regeln, die über die Richtlinie hinausgehen. Das betrifft vor allem die Pflichten zu Managementsystemen und Energieaudits. Daneben lockert er die Vorgaben zu Abwärme und Rechenzentren. Die Entlastung der Wirtschaft beziffert die Bundesregierung auf rund 760 Mio. EUR pro Jahr.

Für Industrie und Gewerbe entfällt die allgemeine Pflicht aus § 16 EnEfG, Abwärme zu vermeiden und zu nutzen. Vorgeschrieben ist nur noch eine Kosten-Nutzen-Analyse bei Planung oder erheblicher Modernisierung großer Anlagen, bei Industrieanlagen mit mehr als 8 MW durchschnittlichem Gesamtenergieinput. Die Meldung an die Plattform für Abwärme betrifft nach § 17 EnEfG-E nur noch Unternehmen mit mehr als 23,6 GWh und Rechenzentren mit mehr als 1 MW, bisher alle Unternehmen über 2,5 GWh.

Energiemanagementsysteme: Pflicht erst über 23,6 GWh

§ 8 Abs. 1 EnEfG-E übernimmt die Schwelle von 85 TJ aus Art. 11 Abs. 1 EED, umgerechnet mehr als 23,6 GWh durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch der letzten 3 Kalenderjahre. Für Unternehmen über 23,6 GWh besteht die Pflicht schon nach geltendem Recht, der Entwurf verschiebt für sie die Frist. Wer die Schwelle bis Ende 2025 erreicht hat, muss das System dann bis 11. Oktober 2027 eingerichtet haben, für später hinzukommende Unternehmen gelten 24 Monate. Das System muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs erfassen. Die bisherigen Zusatzanforderungen aus § 8 Abs. 3 EnEfG zur Erfassung von Abwärme und zur Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 entfallen.

Als Energiemanagementsystem gilt nach § 2 Nr. 13 EnEfG-E nur ein nach ISO 50001 zertifiziertes System. Neu ist, dass neben EMAS, dem Umweltmanagementsystem der EU, auch ein nach ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem die Pflicht erfüllt (§ 2 Nr. 21 EnEfG-E). Vom Energieaudit befreit ISO 14001 allerdings nicht, Unternehmen über 23,6 GWh mit ISO 14001 müssen deshalb zusätzlich alle 4 Jahre ein Audit durchführen.

Laut Begründung fallen durch die neue Schwelle rund 7.868 Unternehmen aus der Pflicht, von denen der überwiegende Teil bereits ein zertifiziertes System betreiben dürfte. Nach geltendem Recht mussten Unternehmen, die die 7,5 GWh schon bei Inkrafttreten des EnEfG im November 2023 überschritten, ihr System bis 18. Juli 2025 einrichten. Für laufende Bußgeldverfahren hat der Bundesrat eine Amnestieregelung angeregt, der Entwurf enthält keine.

Unternehmen zwischen 7,5 und 23,6 GWh: Managementsystem oder Audit

Bis zum Inkrafttreten gilt die Systempflicht ab 7,5 GWh weiter. Danach kann ein Unternehmen, das aus der Pflicht fällt, ein nach ISO 50001 zertifiziertes System oder EMAS freiwillig weiterführen und ist dann vom Energieaudit und von den Umsetzungsplänen befreit. Gibt es das System auf, greifen beide Pflichten.

Die Auditpflicht nach § 8 EDL-G hängt künftig am Verbrauch, der Status als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) spielt keine Rolle mehr. Verpflichtet sind Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh, was den 10 TJ aus Art. 11 Abs. 2 EED entspricht. Laut Begründung sinkt die Zahl der Unternehmen im Anwendungsbereich der Auditpflicht per Saldo von rund 38.317 Nicht-KMU auf rund 22.798 Unternehmen, weil mehr große Unternehmen mit geringem Verbrauch herausfallen als KMU hinzukommen. Neu auditpflichtig werden KMU mit hohem Verbrauch, sofern sie kein zertifiziertes ISO 50001 oder EMAS betreiben. Für das erste Audit gelten 12 Monate ab Inkrafttreten bzw. ab Überschreiten der Schwelle, danach der 4-Jahres-Rhythmus.

Für diese KMU hat das eine Folge bei der Förderung. Die vom BAFA umgesetzte Förderrichtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ vom 13. Dezember 2024 fördert Audits nur bei Unternehmen, die nach § 8 EDL-G nicht zum Audit verpflichtet sind (Nr. 4). Audits zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht schließt sie ausdrücklich aus (Nr. 3.4). Für KMU über 2,77 GWh ohne ISO 50001 oder EMAS, also auch für KMU mit ISO 14001, wäre die Förderung nach dieser Richtlinie ab Inkrafttreten ausgeschlossen. Umgekehrt würden große Unternehmen bis 2,77 GWh antragsberechtigt, weil sie nicht mehr auditpflichtig sind. Die Richtlinie läuft Ende 2026 aus, ob eine Nachfolgeregelung das übernimmt, ist offen.

Zusätzlich verlangt § 9 EnEfG-E von auditpflichtigen Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh Umsetzungspläne für alle im Audit als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen. Sie sind innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Audits zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Geschäftsführung muss die jährlich fortgeschriebenen Pläne zur Kenntnis nehmen, im Jahresbericht sollen sie aufgeführt werden, soweit Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstehen. Die externe Bestätigung entfällt. Bisher gilt die Pflicht für alle Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh mit einer Frist von 3 Jahren, auch für solche mit Managementsystem.

Der Bundesrat hielt die 3 Monate für „realitätsfremd“, die Bundesregierung hält die Frist für angemessen. Künftig ist ausgenommen, wer ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt oder mit der Einrichtung begonnen hat (§ 9 Abs. 6 EnEfG-E). Bei genau 23,6 GWh greift nach dem Wortlaut weder § 8 noch § 9 EnEfG-E, auditpflichtig nach § 8 EDL-G ist das Unternehmen aber. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zugestimmt, solche Unternehmen in § 9 einzubeziehen.

Offen bleibt, wie der Verbrauch in Unternehmensgruppen zu rechnen ist, da der Entwurf den Unternehmensbegriff nicht definiert. Die DIHK warnt in ihrer Stellungnahme vor einer Auslegung der unverbindlichen Empfehlung (EU) 2024/2002, nach der Verbräuche verbundener Unternehmen in der EU zusammengerechnet würden. Die Bundesregierung verweist auf Merkblätter zum Inkrafttreten.

ISO 50001: Was weiter am zertifizierten System hängt

Bis 23,6 GWh verlangt das EnEfG kein Managementsystem mehr, ausgenommen Betreiber von Rechenzentren und von Informationstechnik ab 50 kW (§ 12 EnEfG-E). Deren System muss allerdings erst ab 1 MW installierter IT-Leistung zertifiziert oder validiert sein, für öffentliche Träger gelten niedrigere Schwellen. Mehrere andere Regelungen setzen ein zertifiziertes System aber voraus. Ein nach ISO 50001 zertifiziertes System oder EMAS befreit nach § 8 Abs. 3 EDL-G-E vom Energieaudit und nach § 9 Abs. 6 EnEfG-E von den Umsetzungsplänen. Die Besondere Ausgleichsregelung, mit der stromkostenintensive Unternehmen geringere Umlagen zahlen, verlangt nach § 30 Nr. 2 EnFG ebenfalls ein Energiemanagementsystem. Nach § 2 Nr. 3 EnFG ist das ein zertifiziertes ISO 50001 oder EMAS, bei weniger als 5 GWh Stromverbrauch genügt auch ein System nach ISO 50005 mindestens Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.

Die Strompreiskompensation gleicht energieintensiven Unternehmen die im Strompreis enthaltenen CO2-Kosten aus. Ihre Billigkeitsrichtlinie vom 8. Juli 2026 für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030 verweist in Nr. 4.1 auf § 10 Abs. 1 BECV und damit auf zertifiziertes ISO 50001 oder EMAS. Als Gegenleistung verlangt sie vorrangig die Umsetzung der im System identifizierten Maßnahmen mit höchstens 3 Jahren Amortisation (Nr. 4.2.1b).

Für die Beihilfe nach der BECV selbst, die Belastungen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel ausgleicht, sind bei einem fossilen Brennstoffverbrauch unter 10 GWh Alternativen zulässig. Dort müssen Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 % des Beihilfebetrags in Maßnahmen investieren, die im Managementsystem nach DIN EN 17463 als wirtschaftlich bewertet wurden, soweit solche Maßnahmen identifiziert sind (§ 11 BECV). Als Zusatzanforderung an Managementsysteme entfällt diese Bewertung im EnEfG, für Beihilfeempfänger bleibt sie nötig.

Der Spitzenausgleich, eine frühere Strom- und Energiesteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe, war an ein Energiemanagementsystem geknüpft und ist weggefallen (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG). Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG von 20 EUR je MWh für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft setzt kein System voraus. In der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) darf ein Unternehmen mit zertifiziertem ISO 50001 oder EMAS das Einsparkonzept für die Premiumförderung selbst erstellen (Nr. 5.4.2.1 der Förderrichtlinie vom 25. Januar 2024).

Für Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh mit ISO 14001 ist die Lage gemischt. Nach unserem Verständnis des Entwurfs befreit ein ISO-14001-Zertifikat dort von den Umsetzungsplänen, weil § 2 Nr. 21 EnEfG-E es als Umweltmanagementsystem anerkennt. Vom Energieaudit befreit es nicht, da § 8 Abs. 3 EDL-G-E nur ISO 50001 und EMAS nennt.

Die Verbrauchsdaten werden außerdem für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gebraucht, nach den vereinfachten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 etwa für die Angabepflicht E1-7 zu Energieverbrauch und Energiemix, sofern der Klimawandel für das Unternehmen wesentlich ist. Auch der freiwillige Standard fragt in der Angabe B3 Energiedaten ab, was nach unserer Einschätzung vor allem bei Anfragen aus der Lieferkette relevant wird.

Für Unternehmen bis 23,6 GWh hängt die Entscheidung über das System aus unserer Sicht damit vor allem an der Wirtschaftlichkeit. Wer die Strompreiskompensation nutzt, braucht weiter ein zertifiziertes System, bei Besonderer Ausgleichsregelung und BECV hängt es vom Verbrauch ab. Für alle anderen lohnt ein Vergleich der laufenden Kosten mit dem Aufwand für Audit und Umsetzungsplan. Die Begründung setzt typisierend für Betrieb und Zertifizierung eines Systems durchschnittlich rund 56.500 EUR pro Jahr an, für ein Energieaudit rund 11.500 EUR alle 4 Jahre, im Einzelfall können die Kosten deutlich abweichen.

Rechenzentren: höhere PUE-Grenzwerte für den Bestand

Für Rechenzentren ab 500 kW installierter IT-Leistung, bisher ab 300 kW nicht redundanter Nennanschlussleistung, lockert der Entwurf die Vorgaben des § 11 EnEfG. Die Energieverbrauchseffektivität (PUE), also das Verhältnis des Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der IT, darf im Bestand ab 1. Juli 2027 bei 1,6 und ab 1. Juli 2030 bei 1,4 liegen, das geltende Recht sieht 1,5 und 1,3 vor. Neubauten müssen weiterhin 1,2 erreichen, haben dafür aber 4 Jahre Zeit, und die Pflicht zu 100 % Strom aus erneuerbaren Energien beginnt erst 2030. Die Quoten für wiederverwendete Energie bleiben, mit zusätzlichen Ausnahmen etwa bei Anschluss an ein Wärmenetz. Die in Teilen der Berichterstattung genannten 5 bzw. 9 TWh zusätzlicher Strombedarf stammen aus einer Berechnung von AlgorithmWatch, an der das Fraunhofer ISI mitgewirkt hat. Sie beziehen sich auf Forderungen der IT-Branche nach einem Neubau-Grenzwert von 1,3 und einem sogenannten Design-PUE auf Basis der Planung, die beide nicht im Regierungsentwurf stehen.

Fazit: Für viele Unternehmen ändert sich die Art der Pflicht

Die Novelle entlastet vor allem Unternehmen zwischen 7,5 und 23,6 GWh, die künftig kein zertifiziertes Managementsystem mehr betreiben müssen. Wer ein zertifiziertes ISO 50001 oder EMAS weiterführt, ist vom Energieaudit und von den Umsetzungsplänen befreit. Wer es aufgibt, fällt unter die Auditpflicht nach dem EDL-G und muss Umsetzungspläne veröffentlichen. KMU zwischen 2,77 und 23,6 GWh ohne ISO 50001 oder EMAS, auch solche mit ISO 14001, werden neu auditpflichtig und fallen ab Inkrafttreten aus der BAFA-Förderung für das Audit, sofern eine Nachfolgeregelung der Ende 2026 auslaufenden Richtlinie das nicht ändert. Offen sind der Unternehmensbegriff und der Umgang mit laufenden Bußgeldverfahren. Zudem kann sich der Entwurf im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Nach unserer Einschätzung sollten Unternehmen bis 23,6 GWh ein bestehendes ISO-50001-System frühestens nach Inkrafttreten der Novelle aufgeben und erst, wenn sie geprüft haben, welche Befreiungen und Entlastungen daran hängen.

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